Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

74 1852. 
Artikel 30. 
Die Unterthanen der Zollvereins= Staaten sollen in den Niederländischen Ko- 
lonien alle Begünstigungen genießen, welche den Unterthanen irgend eines anderen 
meistbegünstigten europäischen Staates bewilligt sind oder bewilligt werden möchten. 
. Artikel 31. 
Die Schiffe des Zollvereins, sowie deren Ladungen sollen in den Niederländi-= 
schen Kolonien auf demselben Fuße, wie die Nationalschiffe und deren Ladungen behan- 
delt werden, ohne Rücksicht darauf, woher die Schiffe oder deren Ladungen kom- 
men oder wohin die Schiffe oder deren Ladungen bestimme sind: 
1) in Betreff der auf dem Schiffökörper bei dem Eingange, während des 
Aufenthalts, oder bei dem Ausgange haftenden Abgaben, namentlich 
aller derjenigen, welche im Artikel 1. des gegenwärtigen Vertrages 
aufgeführt sind; 
2) in Betreff des Rechtes zur Einfuhr und Ausfuhr von Erzeugnissen und 
Handels. Gegenständen, nach Maaßgabe deo Artikels 2. des gegen- 
wärtigen Vertrages; 
3) in Betreff der Abgaben irgend welcher Art, die für Erzeugnisse und 
Handels-Gegenstände bei der Einfuhr oder Ausfuhr gegenwartig be- 
stehen oder in Zukunft angeordnet werden mochten, nach Maaßgabe 
des Artikele 3. des gehenmärtigen V#e#rrage. Ehenso sollen die in 
den Artikeln 4—9. enthaltenen Bestimmungen auf den Handel und die 
Schiffahrt mit den Niederla#ndischen Kolonien oder umgekehrt Anwen- 
dung finden. 
Die Küstenschiffahrt in den Kolonien bleibt den Niederländischen Schiffen 
vorbehalten. 
32. 
Die Erzeugnisse jeder Art des Bodeno und des Gewerbefleißes der Jollvereins- 
Staaten, *srs* gleichviel woher, in die Niederländischen Kolonien eingefährt 
werden, sollen weder andere noch höhere Abgaben entrichten, als diesenigen, welche 
die gleicharkigen Erzeugnisse irgend einer anderen meistbegünstigten Nation jetzt oder 
in Zukunft zu entrichten haben. Jede in dieser Beziehung oder in Betreff der Aus- 
fuhr von Kolonial= oder andern Exzeugnissen, dem Handel im Allgemeinen oder 
irgend einer andern Nation insbesondere zugestandene Begünstigung soll sofort, von 
Rechts wegen und ohne Gegenleistung, dem Jollverein zufallen.
	        
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