Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 75 
Won dieser Regel findet nur eine Ausnahme in Betreff derjenigen Begünsti- 
gungen statt, welche den Asiatischen Nationen für die Einfuhr der Erzeugnisse ihres 
Bodens und ihres Gewerbefleißes oder für ihre Ausführen bewilligt sind oder in Zu- 
kunft bewilligt werden möchten. 
Auherdem verpflichtet sich die Niederländische Regierung: 
a) in ihren westindischen Kolonien alle Erzeugnisse des Bodens und des 
2. 
Gewerbefleißes des Zollvereins den Erzeugnissen des Bodens und des 
Gewerbefleißes der Niederlande gleichzustellen, wenn sie auf Nieder- 
ländischen oder Zollvereins-Schiffen oder unter irgend einer anderen, 
der nationalen gleichgestellten Flaggein die Kolonien eingeführt werden; 
in Betreff der Ostindischen Kolonien sollen die nachstehend verzeichne- 
ten Erzeugnisse, des Bodenod und des Gewerbefleißes-des Zollvereins, 
wenn sie durch die Niederlande transitiren, und in einem Hafen der 
Niederlande auf einem Niederländischen oder Jollvereins-Schiffe, oder 
unter irgend einer anderen, der nationalen gleichgestellten Flagge ver- 
laden und geraden Weges von einem Niederländischen Hafen in einen 
Hafen der Niederländisch-Ostindischen Kolonien eingeführt werden, 
in diesen Kolonien nur diejenigen Abgaben entrichten, welche nach 
Maahgabe des jebigen Tarifé für die directe Einfuhr dieser Gegenstände 
aus den Niederlanden bestehen, nämlich: 
Holz und Holzwaaren, mit Auonahme von 
Faͤssern . . ad valorem d pCt. 
Lichte, ESpermaceti - - T tionen ꝛc. das 
Kilogr. 12 Cents 
Eßwaaren, mit Ausnahme der im Larif beson- 
ders aufgeführten „ 12 „ 
Droguerien und Apothekerwaarem . » 6 „ 
Mineralwasser in Keügen oder in Flaschen, die 
100 Krüge oder Flaschen 6 Guldenz 
Seidenwaaren mit Einschluß der Sammete. „ 6 „ 
Materialien zum Schiffsbau und zur Schiffo- 
ausrüstung, mit Ausnahme von Tauwerk 
und Segeltuiicz « u«
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.