1852. 75
Won dieser Regel findet nur eine Ausnahme in Betreff derjenigen Begünsti-
gungen statt, welche den Asiatischen Nationen für die Einfuhr der Erzeugnisse ihres
Bodens und ihres Gewerbefleißes oder für ihre Ausführen bewilligt sind oder in Zu-
kunft bewilligt werden möchten.
Auherdem verpflichtet sich die Niederländische Regierung:
a) in ihren westindischen Kolonien alle Erzeugnisse des Bodens und des
2.
Gewerbefleißes des Zollvereins den Erzeugnissen des Bodens und des
Gewerbefleißes der Niederlande gleichzustellen, wenn sie auf Nieder-
ländischen oder Zollvereins-Schiffen oder unter irgend einer anderen,
der nationalen gleichgestellten Flaggein die Kolonien eingeführt werden;
in Betreff der Ostindischen Kolonien sollen die nachstehend verzeichne-
ten Erzeugnisse, des Bodenod und des Gewerbefleißes-des Zollvereins,
wenn sie durch die Niederlande transitiren, und in einem Hafen der
Niederlande auf einem Niederländischen oder Jollvereins-Schiffe, oder
unter irgend einer anderen, der nationalen gleichgestellten Flagge ver-
laden und geraden Weges von einem Niederländischen Hafen in einen
Hafen der Niederländisch-Ostindischen Kolonien eingeführt werden,
in diesen Kolonien nur diejenigen Abgaben entrichten, welche nach
Maahgabe des jebigen Tarifé für die directe Einfuhr dieser Gegenstände
aus den Niederlanden bestehen, nämlich:
Holz und Holzwaaren, mit Auonahme von
Faͤssern . . ad valorem d pCt.
Lichte, ESpermaceti - - T tionen ꝛc. das
Kilogr. 12 Cents
Eßwaaren, mit Ausnahme der im Larif beson-
ders aufgeführten „ 12 „
Droguerien und Apothekerwaarem . » 6 „
Mineralwasser in Keügen oder in Flaschen, die
100 Krüge oder Flaschen 6 Guldenz
Seidenwaaren mit Einschluß der Sammete. „ 6 „
Materialien zum Schiffsbau und zur Schiffo-
ausrüstung, mit Ausnahme von Tauwerk
und Segeltuiicz « u«