76 1852.
Kurze Waaren, mit Einschluß falscher Juwe-
lenwaaren und Glaswaaren . . . . all vulorem 6 pCt.
Pulver und Zeuerge wehre ...... „ 4 %
Golanteriiwaap . ...... „ 12 „
eise . „ 64 „„
Taback, sowohl i in Blättern als auch vrrarbei-
tet, das Kilogr. 8 Cents;
alle in dem Ostindischen Einfuhrtarif nicht auf-
gezaͤhlten Gegenstaͤnde, welche Erzeugnisse
Europas, Amerikas oder des Vorgebirges
der guten Hoffnung sind
Jede Ermäßigung, welche in Betreff dieser Gegenstaͤnde zu Gunsten Foa us
den Niederlanden kommenden Waaren ferner erfolgt, soll sofort, von Rechts wegen
und ohne Gegenleistung den gleichartigen Erzeugnissen des Bodens und des Gewerbe-
fleißes des Zollvereins unter denselben Bedingungen, wie solche vorstehend unter b.
angegeben sind, zu gute kommen.
Artikel 33.
Wenn einer der hohen vertragenden Theile in der Folge einem anderen Staate
in Beziehung auf Handel oder auf Zölle andere oder größere, als die in dem gegenwär=
tigen Vertrag vereinbarten Begünstigungen gewähren sollte, so werden dieselben
Begünstigungen, auch dem anderen Theile zu gute kommen, welcher dieselben un-
entgeltlich genießen soll, wenn die B tlich geschehen ist, oder gegen
Gewährung einer Gegenleistung, wenn für die Bewilligung Etwas bedungen ist,
in welchem Falle die Gegenleistung zum Gegenstande eines besonderen Uebereinkom-
mens zwischen den hohen vertragenden Theilen gemacht werden soll.
Artikel 34.
E soll jedem Deutschen Staate, welcher sich mit dem Zollvereine verbinden
wird, freistehen, dem gegenwärtigen Vertrage beizutreten.
Artikel 35.
Der gegenwärtige Vertrag soll in Wirksamkeit bleiben bis zum 1. Januar 1851,
und wenn sechs Monate vor dem Ablaufe dieseo Jeitraumes keiner der hohen vertra-
genden Theile dem Anderen seine Absicht, die Wirkung des Vertrages aufhören zu
lassen, mittelst einer offiziellen Erklärung kund gethan haben sollte, so wird der