Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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Vertrag vom 1. Januat 1854 an noch 12 Wenate in Kraft bleiben, nachdem 
der eine der hohen vertragenden Theile dem Anderen seine Absicht, ihn nicht mehr 
aufrecht halten zu wollen, erklärt haben wird. 
Artikel 36. 
Der gegenwärtige Vertrag soll sogleich zur Ratification aller betreffenden 
Regierungen gebracht und die Ratificationen sollen im Haag innerhalb drei Mona- 
ten vom Tage der Unterzeichnung ab oder, wenn es sein kann, früher ausgewech- 
selt werden. Derselbe soll sogleich nach der Auswechselung der Ratificationen ver- 
öffentlicht und unmittelbar darauf in Vollzug geset werden. 
Za Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und das 
Slegel ihrer Wappen beigedräückt. 
So geschehen im Haag, den 31. Dezember 1861. 
(14) Koengsmarck. van Sonsbeeck. van Bosse. Pahnd. 
· (l«.s.) (t,.s.) A,.s.) (1«.s 
Der vorstehend in der deutschen Uebersetzung abgedruckte, unterm 31. Dechr. 
v. J. zwischen den Jollverelns-Staaten und den Niederlanden abgeschlossene Han- 
dels= und Schiffahrts-Vertrag wird, nachdem derselbe ratificirt worden und die 
Auswechselung der Ratifications-Urkunden stattgefunden hat, zur Nachachtung 
bierdurch bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 28. Mai 1852. 
Fürstl. Schwarzb. Mitsterinn, Abth. der Finanzen. 
A. Koch.
	        
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