1852. 81
Gütertransportes und die Waaren-Abfertigung auf dem Rhein und dessen Neben-
flüssen erkldrt worden istz so wird solches andurch öffentlich bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 5. Juni 1852.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abtb. der Finanzen.
. Th. Schw
arb. A. Koch.
M XXXIV. Ministerial-Bekanntmachung,
die im Großherzogthume Baden erfolgte Erhbhung der Branntweinsteuer, sowie
der Uebergangssteuer vom Branntwein und Weingeist betreffend.
Im Grohherzogthume Baden ist die Besteuerung desg Branntweins gesetz-
lich geregelt und damit vom 1. Mai d. J. an eine Erhöhung der Steuer verbunden,
auch die Erhebung einer, nach der inländischen Steuer bemessenen Uebergangssteuer,
sowie eine theilweise Rückvergütung der Steuer von dem dort bereiteten und in das
Ausland gehenden Branntweine angeordnet worden.
Die Uebergangösteuer beträgt für die Badensche Ohm Vranntwein 28 Sgr.
69 Pf. im 11 Thalerfuße, oder 1 Fl. 40 Kr. im 211 Guldensuße und von Wein-
geist 1 Thlr. 21 Sgr. 54 P. im 14 Thalerfuße oder 3 Fl. im 24| Guldenfuße.
Sofern nicht der Tranêport mit einem Uebergangascheine versehen ist, findet die
Erlegung derselben bei dem Erheber des ersten Greßberzoglich Badenschen Ortes
Statt, welchen der Transport auf seinem Wege berührt.
Die Steuerrückvergütung besteht inder Hülfte der vorbemerkten Uebergangs-
steuersätze.
Rudolstadt, den 5. Juni 1852.
Gärstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen.
Th. Schwartz.
A. Koc.