Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 81 
Gütertransportes und die Waaren-Abfertigung auf dem Rhein und dessen Neben- 
flüssen erkldrt worden istz so wird solches andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 5. Juni 1852. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abtb. der Finanzen. 
. Th. Schw 
arb. A. Koch. 
  
M XXXIV. Ministerial-Bekanntmachung, 
die im Großherzogthume Baden erfolgte Erhbhung der Branntweinsteuer, sowie 
der Uebergangssteuer vom Branntwein und Weingeist betreffend. 
Im Grohherzogthume Baden ist die Besteuerung desg Branntweins gesetz- 
lich geregelt und damit vom 1. Mai d. J. an eine Erhöhung der Steuer verbunden, 
auch die Erhebung einer, nach der inländischen Steuer bemessenen Uebergangssteuer, 
sowie eine theilweise Rückvergütung der Steuer von dem dort bereiteten und in das 
Ausland gehenden Branntweine angeordnet worden. 
Die Uebergangösteuer beträgt für die Badensche Ohm Vranntwein 28 Sgr. 
69 Pf. im 11 Thalerfuße, oder 1 Fl. 40 Kr. im 211 Guldensuße und von Wein- 
geist 1 Thlr. 21 Sgr. 54 P. im 14 Thalerfuße oder 3 Fl. im 24| Guldenfuße. 
Sofern nicht der Tranêport mit einem Uebergangascheine versehen ist, findet die 
Erlegung derselben bei dem Erheber des ersten Greßberzoglich Badenschen Ortes 
Statt, welchen der Transport auf seinem Wege berührt. 
Die Steuerrückvergütung besteht inder Hülfte der vorbemerkten Uebergangs- 
steuersätze. 
Rudolstadt, den 5. Juni 1852. 
Gärstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen. 
Th. Schwartz. 
A. Koc. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.