Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 3 
C. 4. Briefe, auf denen bei der Aufgabe zur Post Marken sich befinden, welche 
den Verdacht erregen, daß sie entweder schon einmal im Gebrauch gewe- 
sen, oder gefälscht oder unächt sind, werden im erstern Falle als nicht fran. 
kirt behandelt und bei der Absendung mit Porto belegt; im letzteren Falle, wenn 
nämlich die Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß die angebrachten Marken gefälscht oder 
unächt sind, gelangt die betreffende Sendung gar nicht zur Beförderung; sie wird 
vielmehr von der Aufgabspostanstalt, behufs der Ergreifung der erforderlichen 
Maaßregeln, der vorgesetzten Behörde eingeliefert. 
Die Verwendung unachter oder gefälschter Marken und deren Fälschung, so 
wie die Anfertigung und der Besicz nachgemachter Druckformen wird nach den be- 
stehenden Gesetzen behandelt und bestraft. 
b. 5. Ist die Frankirung einer Briessendung durch Marken richtig bewirkt, 
d. h. erreicht der Werth der angebrachten Marken die Höhe des tarifmäßigen 
Portok's, so hat der Empfänger außer der Bestellgebühr resp. dem Botenlohn etwas 
Weiteres nicht zu entrichten. — Erreicht jedoch der Werth der verwendeten Marken 
das tarifmäßige Porto nicht, so ist der fehlende Betrag, und zwar, wenn der Brief 
nach einem Ort bestimmt ist, für welchen die Postvereinstaxe in Anwendung kommt, 
mit Zuschlag, vom Empfänger bei der Aushändigung des Briefs als Ergänzungs= 
Porto nachzuzahlen. 
Bei Kreuzbandsendungen wird in solchen Fällen für das unfrankirt gebliebene 
Gewicht das betreffende Briefporto, beziehungsweise auch das vorerwähnte Zu- 
schlagsporto nacherhoben. — Verweigert der Empfänger diese Nachzahlung, oder 
erweist sich eine mit Erganzungsporto belegte Sendung als unbestellbar, so wird 
solche an den Aufgabsort zurückbeferdert, wo der Absender verbunden ist, das 
Ergänzungsporto an die Postkasse zu erstatten. 
K. 6. Der Verkauf der Freimarken geschieht vor der Hand einzig und allein 
durch die Poststellen, und es ist Niemandem gestattet, sich mit dem Vertrieb oder 
Wiederverkauf derselben gewerbsmäßig zu befassen. 
Es ist den Poststellen streng untersagt, die Marken zu einem höheren oder 
geringeren Betrag zu verkaufen, alo der auf den Marken ausgedrückte Werth beträgt 
Die in Kreuzern ausgestellten Thurn und Taxis'schen Marken können nur bei 
den Poststellen derjenigen zum Fürstlich Thurn und Taris'schen Postverwaltungs- 
bezirk gehörigen Staaten, welche im 24) fl. Fuß rechnen, und in gleicher Weisedie 
 
	        
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