1852. S#
Kohlhölzer unterliegen der auf technischem Gutachten gestützten Taxe oder dem
auctionsweisen Verkaufe.
% g. 5.
Bauhölzer zum inlaͤndischen Beduͤrfniß werden fuͤr die ermaͤßigte Taxe nut auf
den Grund von Bescheinigungen, durch welche das Beduͤrfniß an Holz nach Quantitaͤt
und Sortiment bestaͤtigt ist, von der Forstbehoͤrde abgegeben, und bleibt es dem
Fürstlichen Ministerium überlassen, die Aussührung dieser Bestimmung, insbeson-
dere rucksichtlich der Berechtigung zur Ausstellung der gedachten Scheine, auf ver-
ordnungomäßigem Wege zu regeln.
Die Bauhölzer werden nur gegen baare Sahlung verabfolgt.
g. 6.
Rückiihtlih der zur Betreibung bürgerlicher Gewerbe abzugebenden Nutz= und
den einzelnen Hand-
werken, Kisien , Kasten- und Schachtelmachern und dergl. zur Verarbeitung ge-
sforderte Quantum zu prüfen und mit ihrem Attest zu versehen.
Die Nutz= und Werkhölzer werden ebenfallo nur gegen baare Zahlung abgege-
ben, doch sollen an passenden Orten in den 5 obern Waldforsten vom Staate Werk-
holzmagazine errichtet werden, auc welchen Werkholz gegen baare Bezahlung ab-
zugeben ist.
5S. 7.
Damie die Vertheilung der Hölzer nach den in §.4. 5 und 6 gegebenen Anlei-
tungen zweckmäßig geschehen kann, und verbotswidriger Verwendung und der Holz-
verschwendung im Interesse der Mehrheit der Bevölkerung des Staats möglichst
vorgebeugt wird, werden im Februar jeden Jahres nach Bezirken, Ort und Zeit
von der Forstbehörde zeitig, und zwar wenigstens 1 Wechen vorher bekannt zu
machende Schreibtage gehalten, und zwar insofern von der Forstbeherde oder von
den betheiligten Gemeinden ein Antrag gestellt wird, unter Mitwirkung der einschlä-
gigen Verwaltungsbehörde, bei welchen ein Abgeordneter jeder Gemeinde rücksicht-
lich der zu den Magazinen abzugebenden Brennhölzer und die Bedurfenden rücksicht-
lich der Bau-, Nutz= und Werkhölzer, mit den nöthigen Attesten versehen, zu erschei-
nen haben.
Bei diesen Schreibtagen erfolgt die vorldufige Vertheilung der für das laufende
Jahr zum Schlagein Vorschlag gebrachten Hölzer zum eigenen Bedars- der Staats.
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