Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 89 
oder Rudolstade und Blankenburg bestehen und außerdem findet Holzaussatz am 
Zirkeltümpfel für die Ortschaften Herschdorf, Allersdorf, Dröbischau, Egelodorf, 
Oberschöbling, Friederodorf, aushülfeweise auch für Königsee und an mehreren 
andern Orten state, und co ist außer den im Preioverzeichnisse aufgeführten Preisen 
auch noch das bestimmte Meßgeld zu entrichten. 
Die von der Flöße abgegebenen Hölzer werden an den Orten, wo kein förm- 
licher Scheitgarten errichtet ist, von den Gemeinden im Ganzen unter den §. J. ge- 
gebenen Bestimmungen übernommen. 
S 10. 
Bei Aufbereitung der Hölzer wird im Allgemeinen nach der Holzhnuer-In- 
struction vom 7. März 1849 verfahren, und hierüber noch Folgendes bestimmt: 
1) Die Klafterhölzer für Staatsunterthanen sollen, ohne jedoch hier Vorschrif- 
ten für die zum Fabrikbetrieb oder zu sonstigen Zwecken anzufertigenden Hölzer 
geben zu wollen, in ganzen, halben oder viertel Klaftern aufgesetzt werden. Die 
Klafter wird 6 Fuß hoch und eben so weit aufgeseht und erhält 3) Fuß Scheitlänge. 
2) Der hierbei anzuwendende Fuß hält 125, pariser Linien. 
3) Die Klaftern mussen richtiges Maß halten, und sind daher des Eintrocknens 
wegen mit dem üblichen Uebermah aufzusehen. 
4) Kommen Klaftern von anderer als Zelliger Scheictlänge vor, so wird die 
Reduction des Preises nach dem Rauminhalte vorgenommen. 
S. 11. 
Bei Ermittelung der Durchmesser der im Liegen abzugebenden runden Hölzer 
werden diejenigen Bruchtheile, welche weniger als einen Zoll betragen, gar nicht 
in Ansatz gebracht. Ercentrisch (nicht kreioförmig) gewachsene Stämme und Bloche 
werden über das Kreuz gezollt. Auch erfolgt die Zollung an beiden Abschnitten 
oder bei Blochen mit dem Clubmaß in der Mitte. 
Die im Stehen nach Spannen abzugebenden Stämme sind F Fuß hoch über 
dem Boden zu spannen. Die halbe Spanne hält 73 Zoll Durchmesser, 1 Spanne 
9Zolldegleichen, bei je 3 Zoll Durchmesser steigt die Spannenzahl um eine Spanne. 
Um verbotowidrige Verwendung von nach den regulativmäßigen Preisen ab- 
zugebenden Stämmen und Blochen möglichst zu vermeiden, wird bestimmt, daß 
Stamme nur bis zu 21 Spannen Stärke resp. 133 Zoll unterem Durchmesser, und 
Bloche nur bis zu 13 Joll mittlerem Durchmesser und bis zu 16 Fuß und resp.
	        
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