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22 Fuß Länge für die in dem nachfolgenden Verzeichnisse aufgeführten Preise abge-
geben werden sollen. Stärkere Holzsortimente dagegen werden nach dem Commer-=
Ralholzpreise abgelassen.
5. 12.
Nutz= und Werkholz zur Fabrikation von Schindeln zum Handel oder zur
Bedachung neuer Häufer wird nicht abgegeben und es bleibt die dieofallsige Bestim-
mung der Feuerordnung und bie darauf bezügliche Verordnung der vormaligen
Fürstl. Regierung vom 5. November 15330 in Kraft. Zu Reparaturen schon vor-
handener Schindeldächer im Inlande aber wird die Forstbehörde auf amtlich bestaͤ-
tigte Atteste die zur Anfertigung der nöthigen Schindeln erforderlichen Boͤlzer nach
der ermaͤßigten Holztaxe verabfolgen lassen.
S. 13.
Alle zum eigenen Bedarf der Staatsunterthanen abzugebenden Hölzer werden,
um mißbräuchliche Verwendung zum Handel zu vermeiden, mit einem besondern
Hammer geschlagen.
K. 14.
Bezüglich der Veräußerung des zum eigenen Bedarft oder zum eigenen Ge-
schaftobetciebe abgegebenen Holzes gelten die im s. —#. des Gesetzes wegen Schutzes
der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten vom 26. April
1850 (Ges. Samml. von 1850 Seite 329 ff.) enthaltenen, also lautenden Straf-
Bestimmungen:
„Wer Holz, welches ihm nur zum eigenen Bedarfe oder zum eigenen Ge-
schäftobetriebe abgegeben worden, verbotswidrig verdußert, wird um den ein-
fachen, in Wiederholungsfällen um den doppelten Werth des also verdußer-
ten Holzeo bestraft. Beim zweiten Wiederholungsfalle und bei weiteren
Rückfallen tritt daneben die zeitweilige Entziehung der etwaigen Berechti-
gung, jedoch nur für die Person und nicht über 5 Jahre zur Strafe ein,
sofern solchec bei Zuerkennung der Strafe des vorigen Rückfalles, wie
dieo jedesmal geschehen soll, angedrohr worden ist.“
Von den zu Bauten bestellten und abgegebenen Stamm- und Riegelbölzern
dürfen keine Bleche abgeschnitten werden, um diese zu Bretern oder zu anderen
Zwecken zu verwenden, und es sollen vorkommende Fälle nach . 27 des Gesetzes
wegen Schugte der Holzungen 2c. bestraft werden.