98 1853.
S. 13.
Verbot des Tabackrauchens und Branntwelntrinkens.
Kein Gefangener erhalt Branntwein. Dac Tabackrauchen kann von dem
Gerichte nur ganz ausnahmsweise solchen Straf-Gefangenen gestattet werden,
welche sich selbst verpflegen und sich durch gute Auffuhrung auszeichnen. Die Er-
laubniß zum Genusse von Schnupftaback bei zahlungofähigen Gefangenen hängt
vom Ermessen des Gerichtes ab.
g. 14.
Lectüre der Gefangenen.
In jedem Gefängnisse muß eine Bibel, ein neues Testament, oder ein anderes
religibses Erbauungsbuch, welches von der geistlichen Behörde als geeignet bezeich-
net wird, befindlich sein. Der Gefangenwärter hat sich ven Zeit zu Zeit zunberzeugen,
daß nichts herauogerissen und gemißbraucht wird. Nur zuverlässige, gebildete
Untersuchungs= und Strafgefangene können mit Erlaubniß des Gerichts andere
angemessene Lectüre erhalten.
F. 15.
Lichtbrennen.
Kein Untersuchungs= und Strafgefangener darf Licht brennen. Wird bei
besonderer Zuverlässigkeit eine Ausnahme hiervon durch das Gericht bewilligt, so-
kann dies doch nur bio 10 Uhr Abends geschehen. Chemische und andere Feuer-
zeuge, sowie Streichhölzer werden in den Gefängnissen nicht geduldet.
S. 16.
Verfahren beim Ausbruch einer Feuersbrunst und Vorsichtsmaßregeln.
Für den Fall des Auobruchs einer Feuersbrunst müssen mit der Ortspolizei-
Behörde Vorkehrungen getroffen werden, welche, wenn ein Transport der Ge-
fangenen nöthig wird, deren Entweichen verhindern. Bricht eine Feuersbrunst in
der Anstalt oder deren Nähe auc, welche Gefahr drohr, so werden die gefährlichen
Gefangenen sogleich geschlossen und in angemessenen kleinen Abtheilungen unter
gehöriger Bedeckung dahin abgeführt, wo der Gerichtodirigent ihre einstweilige
Verwahrung für angemessen erachtet. In welcher Folgeordnung hiernächst die
Utensilien und Vorräthe zu retten sind, und wohin das Gerettete zu schaffen ist,
bestimmt der Gerichtodirigent. Während des Feuers nehmen Aufseher und Wer-
ter ihren Posten bei den Gefangenen und dürfen denselben, ohne Befehl oder Er-