1853. ss
laubniß des Gerichtsdirigenten, nicht verlassen. Den Gefaͤngnißofficianten ist die
groͤßte Vorsicht bei der Heizung und beim Umgehen mit Licht einzuschaͤrfen. Sie
haben die regelmaͤßige Reinigung der Essen zu beaufsichtigen. Auch muͤssen die
etwa vorhandenen Feuerloͤschgeraͤthschaften der Anstalt von Zeit zu Zeit in Bezie-
hung auf ihre Brauchbarkeit untersucht, Faͤsser mit Wasser immerwaͤhrend vor-
raͤthig gehalten, und feuergefaͤhrliche bauliche Einrichtungen des Gebaͤudes zur
Abhülfe angezeigt werden. Insonderheit dürfen die Gefängnißofficianten sich in
der Anstalt nur der Oellampen in gehörig verwahrten blechernen Vaternen bedienen,
Stroh und andere feuerfangende Stoffe an keinem feuergefährlichen Orte und in
keiner größeren Menge aufbewahren, als das nächste Bedürfniß erfordert, das alte
Lagerstroh nur in die Düngergrube schaffen, die Corridors nicht mit Stroh oder
Heizungömaterialien belegen, Holz nicht auf den Oefen trocknen, Asche und Kohlen
nicht in hölzernen Gefäßen aufbewahern, sondern möglichst in gewolbten Kellern
niederlegen.
K. 17.
Freistunden.
Kein Untersuchungs-Gefangener erhält vor dem Schlusse der Voruntersuchung
Freistunden, sofern nicht der Arzt bescheinigt, oder in dessen Ermangelung das Ge-
richt die Ueberzeugung gewinnt, daß der Gefangene ohne Nachtheil für seine Gesund=
heit den Genuß der Luft und Bewegung nicht länger entbehren kann. In diesem
Falle muß er die Freistunden nicht in Gesellschaft Anderer genießen, und sofern dies
nach den Umständen nicht ausführbar ist, ihm dennoch jede Mittheilung mit andern
umhergehenden Gefangenen untersagt werden. Straf= und solche Untersuchungs-
gefangene, bei denen die Versehung in den Anklagestand beschlossen ist, erhalten, so-
fern ihre Gefährlichkeit nicht eine Ausnahme begründet und sofern es die Raͤum-
lichkeit gestattet, täglich Freistunden, deren Dauer das Gericht bestimmt. Während
der Freistunden ist jede Unterredung in der Regel verboten und nur ausnahmsweise
zu gestatten. Zum Genuh der Freistunde erscheint der Gefangene gehörig ange-
kleidet. Der Gefangenwärter, ein Hülfobeamter oder der Wachtposten führt
während der Freistunde die Aufsicht über die Gefangenen, deren auf einmal nicht
zu vlel in den hierzu bestimmten Raum, der gehörig gegen das Entweichen verwahrt
sein muß, gelassen werden dürfen.