Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

100 1853. 
g. 18. 
Beköstigung der Gefangenen. 
Solchen Strafgefangenen, welche die Kosten der Strafvollziehung selbst be- 
streiten, ist gestattet, sich im Gefängnisse selbst zu beköstigen. Hierbei ist nur zuzu- 
lassen: 
1) Vormittags Kaffee oder Suppe mit Brod und Butter; 
2) Mittags Suppe, Fleisch und Gemüse; 
3) Abendo Suppe mit Brod und Butter oder lehteres mit Käse oder 
Fleisch. 
Daneben auf den ganzeo Tag ein höchstens zwei Maas Bier. 
Die Verpflegung für alle anderen Gefangenen geschieht durch den Gefan- 
genwärter und es ist dieselbe für alle Gefangene gleich, doch müssen bei Gefange- 
nen jüdischen Glaubens solche Speisen und Zuthaten vermieden werden, welche 
ihnen ihre Religionsgrundsäbe verbieten. Kranke, die in der Anstalt behandelt 
werden, erhalten die vom Arzte vorgeschriebene Beköstigung. Jeder gesunde und 
erwachsene Gefangene erhält von der Anstalt täglich nach der Bestimmung des 
Gerichtodirigenten 11 bis 2) Pfd. gut ausgebackenes Roggenbrod auf drei Mahl- 
zeiten, Morgens, Mittags und Abends vertheilt, und Mittags mit Rücksicht auf 
die bewilligte Brodportion ein bio 2 Maac dickgekochter, mit frischem Fett ge- 
schmelzter Suppe, mit deren Bestandtheilen taglich, nach einer für die Woche fest- 
zustellenden Reihenfolge, abzuwechseln ist. Auch kann die Mittagokost beschrankt, 
und dagegen de Morgens eine warme Suppe oder Kaffee gereicht werden, ohne 
daß die Kosten im Ganzen sich dadurch vermehren dürfen. Das Mittagsessen muß 
in der Stunde von 12 bis 1 Uhr auogetheilt werden. Den Gefangenen wird in 
der Regel nur hölzernes Geschirc für die Speisen und hölzerne böffel zugelassen. 
Strafgefangene, von denen kein Mißbrauch zu besorgen ist, dürfen Messer und 
Gabel von Mrtall nur während des Mittagoessens belassen werden. Als Getränk 
erhalten die Gefangenen (die Strafgefangenen, welche sich selbst beköstigen, neben 
dem gestatteten Bier) nur Wasser, welcheo jedoch im Winter zwei und im Sommer 
dreimal frisch zu verabreichen ist 
F. 19. 
Erkrankungen der Gefangenen. 
Kranke Gefangene müssen möglichst in abgesonderten, gesund gelegenen Zellen 
unter Aufsicht eines zuverlassigen Gefangenen als Wärters, so lange vom Arzt
	        
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