Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

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falls diese Arbeiten aber nicht eingeführt sind, oder werden können, anderweit zu 
beschäftigen. Als vorzüglich geeignet sind neben der Besorgung aller häuslichen 
und Oeconomie-Arbeiten, das Spinnen in Wolle, Flachs, Hanf oder Werg, 
Stricken von Strümpfen, Jacken, Mützen und dergleichen, Kloppeln von Spitzen 
und Schnüren, Korbflechten, Nähen, namentlich von Winterschuhen aue Tuchecken, 
Bandwirken u. s. w. zu empfehlen. Alle für die Anstalt erforderlichen Kleidungs- 
stücke und Utensilien mussen, wenn es nur irgend angeht, durih die Gefangenen 
verfertigt, in so weit dies aber nicht möglich ist, von den Verwaltern anderer Ge- 
fangenen-Anstalten, woselbst die benöthigten Stücke angefertigt werden knnen, ent- 
nommen werden. Der Ertrag der Arbeiten ist zunächst zur Bestreitung der Kosten 
des Unterhalts der Gefangenen, sodann zur Deckung der Kosten des Strafverfah- 
rens zu verwenden und der etwaige Ueberverdienst dem Gefangenen zu überlassen 
und ihm bei seiner Entlassung auszuhändigen. Die diesfallsige Rechnungsführung 
liegt dem Gefangenaufseher ob. An den Sonn= und Festtagen wird nicht gearbeitet. 
Theilnahme der Gefangenen am Gottesdienst. 
Wo es die Localität irgend gestattet, und es ohne die Andacht störendes Auf- 
sehen geschehen kann, müssen die Straf= und selche zuverlässige Untersuchungs- 
gefangene, bei denen die Versetzung in den Anklagestand erfolgt ist, auf Verlangen 
zur Theilnahme am Gotteodienst in der Kirche zugelassen werden. Keinem Ge- 
fangenen darf der religiöse Zuspruch eines Geistlichen seineo Glaubens auf Verlan- 
gen versagt werden. 
S. 21. 
Behandlung der Gefangen 
Die Gefangenen sollen mit Güte und Nashibte behandelt, aber auch mit 
angemessener Strenge zur Zucht und Ordnung angehalten werden. Jedem Ge- 
fangenen muß von den Haus-Officianten anständig begegnet, und ihm diejenige 
Benennung in der Anrede beigelegt werden, welche Gefangenen seines Standes zu- 
kommt. Kein Gefangenwärter darf einen Gefangenen wortlich oder thätlich be- 
leidigen. Der Gefangenwärter darf Geschenke von den Gefangenen oder ihren 
Angehörigen weder annehmen noch sich versprechen lassen, und uber den Gegenstand 
der Untersuchung so wenig, als überhaupt unnêthige Gespräche mit ihnen führen. 
Die Verpflichtung für die Sicherheit und Wartung der Gefangenen zu sorgen, 
bringt es mit sich, daß der Wärter außer dem Dienst sich aus der Anstalt ohne 
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