104 1853.
Genehmigung des Dirigenten des Gerlchts nicht entfernt oder gar uͤber Racht außer
dem Hause zubringt.
. 25.
Betragen der Gefangenen.
Der Gefangene hat sich ruhig und friedlich im Gefaͤngnisse zu betragen, den
Gefaͤngnißbeamten unbedingten Gehorsam zu leisten, und diejenigen Vorschriften
zu befelgen, welche auf der innern Gefängnißthür angeheftet sind. Kein Gefange-
ner darf diesen Anschlag abreißen oder beschmutzen. Alles laute Reden, Schreien,
Singen, Rufen, Fluchen, RKlopfen, Pfeifen, Zanken und Raufen, aller Verkehr
mit anderen Gefangenen durch Zeichen, Worte oder auf andere Weise, alle Karten-
und Wurfelspiele, muthwillige Beschädigung der Kleidungo= oder Inventarienstäcke,
Beiseiteschaffen des Arbeitomaterials sind untersagt und zu strafen, ebenso die Faul-
heit bei der Arbeit.
g. 20.
Strafen für Contraventionen der Gefangenen.
Gefangene, welche den in diesem Reglement fuͤr sie gegebenen und den ihnen
durch den im vorstehenden §. erwähnten Anschlag bekannt zu machenden Vorschrif-
ten entgegen handeln, haben Strafe verwirkt. Diese Strafen bestehen, außer Ber-
weisen, in
1) Entziehumng der ausnahmweise gestatteten Verg günstigungen auf 1 Wochen,
oder fur immer;
2) Einsperrung in ein dunkles Gefängniß oder Verdunkelung des Gefängnisses
durch Fensterverschluß bis auf 30 Tage; dergestalt jedoch, daß, wenn mehr als
1Tage solchen Arresteo zuerkanne sind, nach jedem vierten Tage des Dunkelarrestes
ein achttäger Zwischenraum zu lassen und erst nach dessen Verlauf mit dem Dunkel-
arrest fortzufahren ist;
3) Entziehung der bewilligten Freistunden bis zu 13 Tagen;
1) Einsperrung bei Wasser und Brod höchsteno bis zu 30 Tagen und unun-
terbrochen nicht länger alo zwei Tage hintereinander;
5) hartem Lager nicht über die Dauer von 30 Tagen und in der Weise, daß
nach Verbüßung zweir Tage mit hartem Lager jedegmal ein Zwischenraum von
zwei Tagen zu lassen
60) Anlegung bon Fesseln bis auf eine Woche;