112 1853.
Zum Behuf gewissenhafter Ermittelung und sicherer Feststellung des wahren
Befundes in jedem einzelnen Theile der mundlichen Prüfung wird von jedem der
Eraminatoren sofort angemerkt, wie der Geprüfte in seinen Antworten sich aus-
gewiesen habe und nach der Prüfung vereinigen sich die sämmtlichen Examinatoren
über die jedem Geprüften bezüglich der einzelnen Prüfungsgegenstände zu ertheilen-
den Censuren.
F. 8.
Homiletische und katechetische Prüfung.
Die Resultate der Beurtheilung der Predigt in Betreff sowohl der Ausarbei-
tung als des Vortrags, sowie der Katechisation sind wie die der Beurkheilung der
schriftlichen Aufsätze und des mündlichen Examens tabellarisch abzufassen.
(. 9.
Hauptcensur.
Bei der Hauptcensur finden fölgende Abstufungen statt:
1) vorzöglich,
2) sehr gut,
3) gut,
4) genügend.
Die Hauptcenfur „vorzüglich“ wird gegeben, wenn der Geprüfee in allen ein-
zelnen Prüfungsgegenständen laut der tabellarischen Aufzeichnungen ohne Aus-
nahme sich mit Auszeichnung oder doch sehr gut erwiesen hat; die zweite Censur
findet statt, wenn er in den meisten und namentlich in den Hauplfächern das Urtheil
sehr gut erhalten hatz die dritte Censur wird dem Geprüften zu Theil, wenn er
wenigstens in den Hauptfächern das Urtheil gut erhalten hat und endlich die vierte
Censur, wenn er nur das Nothwendigste weiß.
Bei getheilter Meinung über die zu gebende Hauptcenfur entscheidet die Stim-
menmehrheit, bei gleichen Stimmen gibt die des Vorsichenden den Ausschlag.
Die tabellarische Jusammenstellung der einzelnen Censuren nebst der darunter
bemerkten Hauptcenfur ist dem Kirchenrathe vorzulegen, durch welchen sodann für
den Geprüften das enesprechende Zeugniß ausgefertigt und der betreffende Super-
intendent von dem Ausfall der Prüfung benachrichtigt wird.