114 1853.
2) Exegese des alten und neuen Testaments,
3) Kirchen= und Dogmengeschichte,
4) Dogmatik und Symbolik,
5) christliche Moral,
6) Paͤdagogik,
7) Homilctik und Katechetik.
Die zu erprebenden Fertigkeiten betreffen theils den Gebrauch der lateini-
schen und deutschen Sprache, sowohl in Hinsicht des schriftlichen, als des münd-
lichen Ausdrucko, theils die erlangte homiletische und catechetische Ausbildung.
. 12.
Der eigentlichen Prüfung vorausgehende Arbeiten.
Nach Abgabe der Anmeldungen zum Examen Seitens des Kirchenraths an
die Prüfungo-Commission bestimmt diese jedem Examinanden eine Aufgabe zu
einer theologischen Abhandlung, den Tert zu einer Predigt und ein Thema zu einem
ausführlichen katechetischen Entwurse, welches Alles mindestens vierzehn Tage vor
dem Anfange des Exameno einzusenden ist. Die in lateinischer Sprache zu ver-
fassende und deutlich zu schreibende Abhandlung soll den Umfang von drei zu pagini-
renden Bogen nicht übersteigen und muß außer der Aufzählung der dazu verwand-
ten literarischen Hilfsmittel mit der Versicherung des Erxaminanden begleitet sein,
daß er sich bei dieser Prüfungsarbeit nur der angeführten literarischen Hilfsmittel
und keiner mümlichen oder schriftlichen frenden Hilfe bedient habe.
Scrifunshe Prafang
Die schriftliche Prüfung besteht darin, daß dem Examinanden zu schriftlichen
Audarbeitungen durch einen beauftragten Bureaubeamten successive 8, in längstens
4 Tagen zu beantwortende bestimmte Fragen aus den, d. 11 sub 2—6 genannten
Fchern vorgelegt werden.
S. 11.
Mündliche Prüfung.
Die mündliche Prüfung, deren Dauer auf drei bis sechs Stunden berechnet
ist, erstreckt sich auf sämmtliche, . 11 sub 1—6 aufgeführte Fächer. Die Eramina-
toren werden dabei bemüht sein, dem Eraminanden Gelegenheit zu geben, nicht nur
Eene en ’ sondern auch selne geistige Kraft und Sprachgewandtheit an den
6 zu le