Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 115 
F. 15. 
Homiletische und kacechetische Prüfung. 
Vor oder nach den gemeinschaftlichen wissenschaftlichen Prüfungen haben die 
einzelnen Examinanden die von ihnen eingesandten Predigten in einer ihnen zu be- 
stimmenden Gemeinde vor einem Mitgliede des Kirchenrathes zu halten, welches 
dann darüber an die Prüfungs-Commission berichtet. 
Unmittelbar oder doch bald nach der mündlichen Prüfung haben die Exami- 
nanden über den von ihnen eingereichten katechetischen Entwurf zu katechesiren. 
. 16. 
Wirkung der ersten Prüfung. 
Wer die erste Prüfung bestanden hat, erhält dadurch die Berechtigung zum 
Predigen und den Anspruch auf Zulassung zu der in der Regel nach Ablauf von 
drei Jahren und jedenfalls innerhalb fünf Jahren nach dem Abgang von der Uni- 
versität stattfindenden zweicen Prüfung. 
Unter den gleichzeitig Geprüften bestimmt der bei der Prüfung erlangte Grad 
der Hauptcensur die Reihenfolge in der Candidatenlistez ist dieser gleich, so ent- 
scheidet die bei der Gymnasial-Abgangs= oder Maturitätsprüfung ertheilte Censur: 
ist auch diese unter den Concurrenten gleich gewesen, so giebt das reifere Lebens- 
alter den Ausschlag. 
Wer bei der ersten Prüfung abgewiesen wird, steht den mit ihm Geprüften, 
welche das Examen bestanden haben, jedenfalls und auch dann nach, wenn er päter 
eine bessere Censur erlangt; er hat nach einem Jahre um anderweite Zulassung zur 
Prüfung nachzusuchen; besteht er auch diese Prüfung nicht, so kann er nur mit 
Höchster Genehmigung Sercnissimi wieder zugelassen werden. 
) in Betreff der zweiten Prüfung. 
(ekumen pro minislerio s. pro munerc.) 
. 11 
Anmeldung zur zweiten Prüfung. 
In der Regel hat die Anmeldung zur zweiten Prüfung erst nach Verlauf von 
drei Jahren nach bestandener erster Prüfung und innerhalb fünf Jahren nach dem 
Abgange von der Universität stattzufinden. 
Nach Ablauf dieser Zeit ist — es sei denn, daß die erste Prüfung hat wieder- 
bolt werden müssen und erst am Schlusse des dritten Jahres nach dem Abgange 
von der Universität bestanden worden ist, (. 16) — die Zulassung zum zweiten
	        
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