Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

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Examen in der Regel ebensowenig zulaͤssig, als nach Ablauf von zwei Jahren die 
zur ersten Prüfung (. 10.). 
Bei der Anmeldung sind beglaubigte Zeugnisse über die Führung in der Zeit 
seit dem ersten Examen bis zur Meldung und eine Fortsebung der Darstellung des 
Lebens= und Studienganges bis dahin beizufügen. Es ist darin alles dasjenige 
ausführlich darzulegen, was Examinamd für seine theoretische und prartische Fort- 
bildung und zur Vorbereitung auf seinen künftigen Beruf alo Prediger, Seelsorger, 
Liturg, Schulaufseher gethan hat und welche Lebenoverhältnisse und personliche 
Verbindungen ihm dabei förderlich gewesen sind; auch sind diejenigen theologischen 
Diociplinen anzugeben, mit welchen sich der Eraminand vorzugsweise beschäftigt 
hat, damit ihm bei der Prüfung Gelegenheit gegeben werden kann, sich in einem 
besonderen Fache auszuzeichnen. 
5 18. 
Zweite Prüfung. 
Ec hat zwar im Allgemeinen diese Prüfung dieselben Fächer zum Gegenstand, 
wie die erste (§. 11.), es tritt jedoch hier dao Kirchenrecht alo Prufungsgegenstand 
binzu. 
Das Practische soll bei derselben eine vermehrte Berücksichtigung finden und 
ist namentlich außer im Religionounterricht auch in andern Unterrichtsgegenstän- 
den der Volköschule eine practische Prüfung zu veranstalten. Eo kann zu dem 
Ende ein im Schulfache erfahrenes Mitglied der Ministerial-Abtheilung für Kirchen- 
und Schulsachen zur Prüfungo-Commission noch zugezogen werden, sowie denn 
in der Regel das juristische Mitglied des Kirchenrathe die Prüfung im Kirchenrecht 
und in der Kenntniß der kirchlichen Verfassung und Ordnung des Fürstenthums 
vornehmen wird. " 
Bei dieser Prüfung sind neben der abhandelnden Beantwortung bestimmter 
Fragen (vgl. . 13.) auch zwei, eine länger und eine kürzer ausgeführte, Predigt- 
dispositionen und ein katechetischer Entwurf unter Claufur zu fertigen, weshalb 
sich die Zahl der schriftlichen Arbeiten auf 10 stellt. 
Auch bei dieser Prüfung hat der Examinand eine Predigt über einen ihm ge- 
gebenen Text zu halten (cl. . 15.). 
19. 
Wirkung der zweiten Prüfung. 
Das Bestehen der zweiten Prüfung befähige zur Ordination und Erlangung 
einek geistlichen Amtes.
	        
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