1853. 117
Wer in der zweiten Prüfung nur den dritten oder vierten Censurgrad erlangt
bat, wird namentlich zu einer Pfarrstelle, mit welcher eine Superintendentur ver-
bunden ist, auch spater nicht befördert.
We bei der zweiten Prüfung nicht bestanden hat, kann erst nach einem Jahre
um anderweite Zulassung zu dieser Prüfung nachsuchen. Besteht er auch diese nicht,
so kann er nur mit Höchster Genehmigung Serenissimi nochmals zugelassen werden.
6. 20.
Liegt zwischen der bestandenen zweiten Prüfung und der Ordination oder An-
stellung ein längerer Zeitraum, als der von drei Jahren, so hat der Ordination
resp. dem Eintritt in das geistliche Amt noch ein colloczuimm oder die Einreichung
einer schriftlichen Ausarbeitung über ein gegebenes Thema vorauszugehen.
—e Von der Aufsicht über die Candidaten und deren Fortbildung.
21.
K. .
Aufsicht der Superintendenten über die Candidaten.
Sowohl vor, als nach der zweiten Prüfung ist jeder Candidat des evangeli-
schen Predigtamtes der Aufsicht des Superintendenten der Disces seines Wohnorts
unterstellt. Der Superintendent hat die Candidaten seiner Diöces besonders rück-
sichtlich ihrer wissenschaftlichen und practischen Fertbildung zu berathen resp. an
den betreffenden Ortspfarrer zu weisen, sie zum Eintritt in den besezirkel der Diöces
und zur Theilnahme an den Conferenzen der Geistlichen seiner Diöces zu veran-
lassen. — Ueber die in seiner Disces lebenden Candidaten, ihr sittliches Verhalten
und ihre wissenschaftliche Beschäftigung und practische Fortbildung hat der Epho-
rus resp. nach Vernehmung des betreffenden Ortögeistlichen alljährlich Bericht zu
erstatten.
g. 22.
Disciplin über die Candidaten.
Wenn ein Candidat einen anstößigen oder tadelnswerthen Wandel führt, in
seiner Fortbildung oder in seinen etwaigen Dienstverrichtungen nachlässig ist, in der
Wahl der Kleidung, des Umgangs und seinen Vergnügungen sich gegen die Wohl-
anständigkeit und die Würde seines künftigen Beruföo vergeht, so ist er auf die ihm
obliegenden Pflichten durch seine Vorgesetzten aufmerksam zu machen und zurecht.
zuweisen, auch nach Befinden dem Kirchenrathe zur Anzeige zu brien Ei unsitt-
Für#ll. Schwarzb. Gesetzlamml. XIV.