Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

118 1853. 
liches und unwürdiges Betragen zieht die Ausschließung aus der Candidatenreihe 
nach sich. 
5. 23. 
Fortbildung der Candidaten 
u) durch Predigen 2c. 
Wie die Candidaten dann und wann für den Ortspfarrer eine Predigt über- 
nehmen und überhaupt jede Gelegenheit benutzen werden, um von demselben über 
die Ertheilung des Confirmanden-Unterrichts, über Schulaufsicht und Seelsorge 
und überhaupt über die verschiedenen Seiten der geistlichen Amtsführung Beleh- 
rung zu erhalten, so haben sie auch jährlich wenigstens zwei Mal auf Anordnung 
des Ephorus zu predigen und demselben das Concept der Predigt vorzulegen. 
g. 24. 
b) durch jährlich einzureichende Arbeiten. 
Jeder Candidat, gleichviel, wo derselbe sich aufhalt, hat alljährlich eine Ab- 
handlung und über einen gegebenen Tert eine Predigt oder Katechese gewissenhaft 
zu fertigen und an den Kirchenrath einzureichen. Das Thema zur Abhandlung wird 
das eine Jahr gegeben, dao andere Jahr der Wahl des Candidaten überlassen. 
Bei Einreichung der Arbeiten, welche von dem in einer inländischen Diöcese 
sich aufhaltenden Candidaten bei dem betreffenden Superintendenten zu bewirken 
ist, hat derselbe darüber Auskunft zu geben, welche Gelegenheit zur Vorbereitung 
auf seinen künftigen Beruf und zur gewissenhaften Fortbildung die Verhältnisse, 
in denen er lebt, ihm bieten und wie er sie benutzt, ob er an einem theologischen Lese- 
zirkel oder an einem theologischen Vereine Theil nimmt, welche theologischen Zeit- 
schriften er liest, welche Werte er studirt, ob und wie oft er Gelegenheit gehabt, im 
Predigen und Katechesiren sich zu üben. 
Wer dieser Verpflichtung, wiederholt an ihn ergangener Aufforderung unge- 
achtet, nicht nachkommt, wird auo der Candidatenliste gestrichen und der durch die 
bestandenen Prüfungen erlangten Rechte und Befähigungen verlustig. 
Inwiefern als Lehrer an einer öffentlichen Schule angestellte Candidaten, 
Collaboratoren, Pfarrvikare und Pfarrsubstitute von der Einreichung derartiger 
Arbeiten zu dispensiren sind, bleibt dem pflichtmaßigen Ermessen des Kirchenraths 
überlassen.
	        
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