1853. 119
. 25.
Pflicht der Anzeige von Veränderungen in den Sebensverhält-
nissen der Candidaten.
Begeben sich Candidaten auf längere Zeit, z. B. zur Annahme einer Haus-
lehrerstelle in das Ausland, so haben sie zunächst dem Ephorus ihrer Diöces und
durch ihn weiter dem Kirchenrathe Anzeige von ihrem künftigen Aufenthaltsorte
und von den Verhältnissen, in welche sic eintreten, Anzeige zu machen und bei Ein-
reichung ihrer, jährlich zu liefernden Arbeiten von einem Geistlichen, sei eo der Orts-
Pfarrer oder der Ephorus der Diöces ein Zeugniß über ihr sittliches Verhalten, die
gehaltenen Predigten und was demselben sonst noch von ihnen bekannt geworden,
beizubringen. Ausnahmsweise kann ein anderweit beglaubigtes Zeugniß dessen
Stelle vertreten.
III. ns Bestimmungen.
Gegenwärtige Verordnung trict Lun nachstehenden ndheren Bestimmungen
mit dem Tage der Publication in Kraft und sind von da ab alle älteren Bestimmun-
gen, im Besondern auch die Verordnung vom 30. Decbr. 1824 (R. Wochenbl. 1825,
St. 2.) aufgehoben.
§. 27.
Bereité vor oder zu Ostern 1851 von der Universität abgegangene Theologen
können sich noch bis zu Pfingsten 1854 zum ersten und diejenigen, welche vor oder
zu Ostern 1818 abgegangen sind und die erste Prufung bestanden haben, noch bis
zu Michaelis 1855 zur zweiten Prüfung anmelden.
Wer die erste oder zweite Prüfung nicht bestanden hat und bis zu Ostern k. J.
sich zu einem wiederholten Versuche ammeldet, mit einem Solchen wird die Prüfung
noch in der zeither üblichen Weise vorgenommen.
g. 28.
Erst die seit Ostern 1851 incl. zur Universität abgegangenen Studirende der
Theologie aus der Fürstlichen Unterherrschaft werden mit den seitdem abgegange-
nen Angehörigen der Oberherrschaft nach Maahgabe der Bestimmungen im &. 16
in das nun gemeinschaftliche Candidaten-Verzeichniß eingetragen.
Sind nach der Anstellung der ältern Candidaten des einen Landeotheils noch
nicht angestellte Candidaten aus dem andern Landestheile vorhanden, so sind diese
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