Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

120 1853. 
in beiden Landestheilen vor den seit Ostern 1851 zur Universität abgegangenen zur 
Anstellung zu besördern. 
*“ 
Räcksichtlich der bis jetzt von der Universität abgegangenen oder innerhalb der 
nächsten drei Jahre von der Universität abgehenden Studirenden hat der Kirchen- 
rath zu ermessen, in wieweit von der Beibringung der Zeugnisse über die gehörten 
Vorlesungen rücksichtlich einiger theologischen Fächer von den Bestimmungen des 
8. 10. Nr. 4. dieser Verordnung abgesehen werden kann. 
Rudolstadt, den 27. April 1853. 
Fürstl. Schworzt. Kirchenrath. 
4 v. Bamberg. 
C. Bamberg. 
Ergebnisse 
der Prüfung der Candidaten. 
A. In Betreff der schrift- B. In Betreff der C. In Betreff der homi- 
lichen Augarbeitungen. mündlichen Prüfung. letischen und catecheti- 
Eregctischer W Alttestamenlarische Excgese. schen . 
Dozmatischer Neulestamentarische Grinlt. Wosi, uen uchitt nach 
anent Aufsah. Kirchen- und Dogmengescichte. Mate 
Etbischer Aussa Chrinid Mnnl= Dogmalik Vertrag Ken *# igt 
Krciniiher St# und Ausdruck. olik. Inhalt und u- W cateche= 
Deutscher Swl und Ausdruck. urwie Nechrur, Pastoral= lischen Eum 
rlokte und Lilurgik. Venkuulche Fahier im Cate- 
g chisiren 
ogik. 
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lichtigkeil. 
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5 
Haupt-Censur: 
Besondere Bemerkungen: 
(Ergebniß der liturgischen Gesangprobe.) 
Rudolstadt, den 
Die verordnete Prüfungs-Commission. 
 
	        
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