120 1853.
in beiden Landestheilen vor den seit Ostern 1851 zur Universität abgegangenen zur
Anstellung zu besördern.
*“
Räcksichtlich der bis jetzt von der Universität abgegangenen oder innerhalb der
nächsten drei Jahre von der Universität abgehenden Studirenden hat der Kirchen-
rath zu ermessen, in wieweit von der Beibringung der Zeugnisse über die gehörten
Vorlesungen rücksichtlich einiger theologischen Fächer von den Bestimmungen des
8. 10. Nr. 4. dieser Verordnung abgesehen werden kann.
Rudolstadt, den 27. April 1853.
Fürstl. Schworzt. Kirchenrath.
4 v. Bamberg.
C. Bamberg.
Ergebnisse
der Prüfung der Candidaten.
A. In Betreff der schrift- B. In Betreff der C. In Betreff der homi-
lichen Augarbeitungen. mündlichen Prüfung. letischen und catecheti-
Eregctischer W Alttestamenlarische Excgese. schen .
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anent Aufsah. Kirchen- und Dogmengescichte. Mate
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5
Haupt-Censur:
Besondere Bemerkungen:
(Ergebniß der liturgischen Gesangprobe.)
Rudolstadt, den
Die verordnete Prüfungs-Commission.