1853. 123
& XXX. Verordnung
des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung des Innern, vom 29. April n. c.,
betreffend die Ertheilung von Concessionen zum Vieh-Castriren und Verschneiden.
Die von der vormaligen Fürstlichen Regierung allhier im Jahre 1834 ge-
troffene Bestimmung, nach welcher den ausländischen Viehcastrirern und Ver-
schneidern die Ausübung ihres Gewerbes in der Furstlichen Oberherrschaft nur
unter der Vorauosetzung zeither ertheilt worden ist, daß sie sich über den Besitz der
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Befähigungszeugniß ihrer be-
treffenden Behörde, sowie über ihre Führung genügend auszuweisen vermochten,
wird mit Höchster Genehmigung nicht nur auf die Fürstliche Unterherrschaft aus-
gedehnt, sondern auch gleichzeitig verordnet, daß für die Zukunft Jeder, sowohl In-
als Ausländer, welcher das fr. Geschäft gewerbmäßig im hiesigen Lande betreiben
will, bei Vermeidung einer Strafe von 1 Fl. 15 Kr. = 1 Thlr. bis 8 Fl. 45 Kr.
— 5 Thlr. bei dem unterzeichneten Fürstlichen Ministerium eine Concession hierzu
auswirken und sich der Entrichtung einer Abgabe unterwerfen muß. Auf geprüfte
und approbirte Thierärzte, zu deren Befugnissen die Castration gehört, findet diese
Vorschrift keine Anwendung.
Hirten, welche innerhalb des Orts, für welchen sie gemiethet sind, das Vieh-
Castriren und Verschneiden verrichten, bedürfen hierzu zwar einer besondern Er-
laubniß von Seiten des betreffenden Fürstlichen Landrathsamteb, die ihnen jedoch
unentgeltlich zu ertheilen ist.
Die Gensd'armen und übrigen Polizeibeamten haben auf die Aufrechthaltung
dieser Verordnung zu sehen und jeden, welcher wider dieselbehandelt, zur Verfügung
des Weitern bei dem betreffenden Fürstlichen Justizamte anzuzeigen.
Rudolstadt, den 29. April 1853.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium,
Abtheilung des Innern.
Scheidt.
Berninger.