Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 7 
Instrucetion 
für die Bergarbeiter des Fürstentbums Schwarzburg-Audolstart. 
8. 1. 
Augemeine Jeder Bergarbeiter hat naͤchst der Beobachtung der Pflichten, die 
Pflichten. ihm als treuem Unterthan des Durchlauchtigsten Fuͤrsten und Herrn 
obliegen, das Beste des Bergbaues im Allgemeinen nach allen Kraͤften zu befoͤr- 
dern, seinen Vorgesetzten, namentlich dem Fürstlichen Bergamte und dessen Mit- 
gliedern, den dasselbeverkretenden Local-Behörden, den Revierbeamten, dem Schicht- 
meister, Steiger und Controleur Gehorsam und die ihnen gebührende Achtung zu 
erweisen, gegen seines Gleichen sich gefällig und friedfertig zu betragen, sich einco 
guten und moralischen Lebenswandelc zu befleißigen und sich übechaupt so zu ver- 
halten, wie es einem frommen und getreuen Bergmanne eignet und zukömmt. 
S. 2. 
Insbesondere hat er das Beste der Grube, in welcher er Arbeit findet, aus 
allen Kräften zu fördern, Schaden und Nachtheil von derselben aber möglichst ab- 
zuhalten und darauf zusehen, daß ein solcher von Anderen weder auo Veichtsinn noch 
auo bösem Willen geschehe, namentlich hat er, sobald er eine Veruntreuung oder 
Entwendung von Bergwerko-Producten, Materialien, Utensilien #. bemerkt oder 
muthmaßet, den Steiger oder unmittelbar den treffenden Schichtmeister davon ge- 
börig zu benachrichtigen, damit die nöthigen Schritte zur Ermittelung und Bestra- 
fung der Schuldigen geschehen konnen. 
Unterlaßt er seine pflichtmaßige Anzrige, so hat er eo sich selbst auzuschreiben, 
wenn beim Vorhandensein der gesetzlichen Vorauosetzungen gegen ihn wegen Be- 
günstigung des Verbrechens oder sogar wegen Theilnahme an demselben (Art. 35 
bio 70 deo Strasgesetzbuches) eingeschritten wird. Die bloße Unterlassung der An- 
zeige hat nach §. 17 der gegenwärtigen Instruction schon die Ausstoßung auo dem 
Knappschafts-Verbande zur Folge. 
S. 3. « 
Jeder Bergarbeiter soll zu der bestimmten Zeit anfahren und sich vor dem An- 
fahren und nach dem Auofahren bei dem Steiger oder dem sonstigen, die Aussicht 
führenden Beamten melden, auch die Arbeit nicht zu früh verlassen. 
Zürfl. Schw. Ruvolst. Gesetsamml. XIV.
	        
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