126 1.853.
Er darf in Bezug auf amtliche Verrichtungen kelne Geschenke annehmen, ohne
auedrückliche Erlaubniß kein Gewerbe neben seinem Amte treiben, hat seinen Wohn-
sitz an dem ihm angewiesenen Orte zu nehmen, und sich von demselben ohne beim
Fürstk. Landrathgamte Urlaub genommen und für etwaige Rothfälle gehörige Ver-
sorge getroffen zu haben, über 3 Tage nicht zu entfernen.
Er hat mit den benachbarten Thierärzten sich so viel möglich in eine collegia-
lische Verbindung zu setzen, um durch diese mit der thunlichsten Beschleunigung von
allem in ihrem Kreise sich in veterindrpolizeilicher Hinsicht ereigneten Wichtigen in
Kenntuß gesetzt zu werden.
5. 2.
Die dem Kreisthierarzte zunächst vorgesetzte Dienstbehörde ist das Fürstl.
Landrathsamt, dessen Anordnungen er schuldige Folge zu leisten, dem er allein vete-
rindrpolizeilicher Hinsicht verlangte Auskunft zu ertheilen, und alle in sein Fach
einschlagende Assistenz zu gewähren hat.
In gerichtothierärzrlichen Fallen hat er den Reguisitionen der Gerichte zu ent-
[prechen, auch die Aufträge, die ihm die Physiker ertheilen, pünktlich zu erfüllen.
g. 3.
Seine Obliegenheiten beziehen sich:
1) auf die Veterindr-Gesundheits-Polizei;
2) auf die Sicherstellung der Menschen gegen schädliche Einflüsse, die durch das
Erkranken der Thiere, so wie durch unzweckmäßiges Verfahren beim Ein-
graben derselben gegeben werden;
3) auf Vervollkommnung der Vichzucht durch Anwendung der Lehre der Bio-
logie der Hausthiere;
4) auf die Behandlung der den Bezirkarmen gehörigen Thiere;
5) auf die Beurtheilung gerichtlicher Fälle.
K. 4.
In allen diesen Beziehungen darf der Kreisthierarzt seine Thatigkeit nicht blos
auf die im gewöhnlichen Geschaftsgange vorkommenden, für ihn unvermeidlichen
Angelegenheiten, und die ihm speciell von den Behörden zu überweisenden Geschäfte
beschränken, sondern muß aus eignem Antriebe und mit Eifer und Viebe für seinen
wichtigen Beruf das Wohl der Staatsangehörigen auf alle Weise zu fördern suchen,
und daher auch unaufgefordert die zweckdienlichen Unkersuchungen und Nachfor-