Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 137 
8. 11. 
Die Pfarrer d. h. diejenigen Geistlichen, welche zur Leitung des Gottesdienstes 
bei einer Parochialkirche bestellt sind, haben sich die Sorge fuͤr die Gebaͤude, Felder, 
Gerechtsame und das Vermögen der Kirche und Pfarrei angelegen sein zu lassen. 
S. 18. 
Das Kirchen= und Pfarrarchiv haben sie in guter Ordnung zu halten und darin 
namentlich nicht nur überhaupt die zu ihrer Kirche und Parochie gehörigen und ihr 
Amt betreffenden Schriften, Documente, Acten und Verzeichnisse, als Kirchenbücher, 
Matrikel, Inventarien, Kirchrechnungen u. s. w., sondern auch die sowohl allgemei- 
nen, als speciellen Verordnungen, die an sie in Amtosachen ergehen, oder ihnen vom 
Superintendenten oder der Kirchen= und Schulen-Inspection durch Eirculare be- 
kannt gemacht werden, sorgf#ltig und ordnungemäßig verzeichnet aufzubewahren, 
resp. die lezteren actenmäßig, wenigstens dem Hauptinhalte nach, anzumerken. 
5. 19. 
Die Pfarrer dürfen die ihnen anvertraute Gemeinde, namentlich auch bei einer 
drohenden Gefahr eigenmächtig nicht verlassen. 
g. 20. 
Wenn sie zu verreisen genöthigt sind, so kann es, wenn die Abwesenheit über 
drei Tage dauert oder auf einen Sonn= oder Festtag fällt, nur mit Vorwissen und 
Erlaubniß des Superintendenten geschehen. Dieser hat die Genehmigung des Kir- 
chenrathes einzuholen, wenn die Dauer der Abwesenheit über vierzehn Tage beträge 
oder mehr alo zwei Sonntage in sich begreist, in dringenden Fällen ist er berechtigt, 
den Urlaub sofort zu ertheilen, hat aber davon dem Kirchenrathe Anzeige zumachen. 
In allen Fallen muß der Pfarrer unter Genehmigung deo Superintendenten 
resp. des Kirchenrathes solche Veranstaltungen treffen, daß der gewöhnliche öffent- 
liche Gottesdienst nicht ausfällt und die Casualien besorgt werden. 
Bei seiner Zurückkunft hat er dem Superintendenteu resp. durch denselben dem 
Kirchenrathe davon Anzeige zu machen. 
K. 21. 
Ein PMarrer, der nur bei einer einzelnen Handlung oder nur auf kurze Zeitsein 
Amt selbst zu verwalten gehindert wird, kann sich dabei durch einen andern Geist- 
lichen, welcher zu solchen Handlungen an und für sich befugt ist, vertreten lassen.
	        
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