1853. *
des Kirchenraths und haben daher über die Amtsführung, die behre und den Wan-
del der Geistlichen ihrer Disces dem Kirchenrath Bericht zu erstatten.
Sie sind jedoch auch selbst berechtigt, wie verpflichtet, durch Belehrungen und
Ermahnungen die Amtsführung und den Wandel der Geistlichen ihrer Disces in
den Schranken des Gesetzes und der Ordnung zu erhalten.
Die Geistlichen sind ihnen von ihrer Amtsführung, ihrer Lehre und ihrem
Wandiauf Verlangen Rechenschaft zu geben verpflichtet.
III. Von den Discnplinarstrafen der Geistlichen.
S. 27.
Die gegen Geistliche zulässigen Disciplinarstrafen sind:
1) sofortige Ermahnungen, Warnungen und Zurechtweisungen von Seiten des
vorgesetzten Superintendenten,
2) Ermahnungen und Verweisungen, welche auf Anzeige des Superintendenten
der Kirchenrath durch letztern, nach Befinden unter Androhung härterer Strafe bei
etwa wiederholten Zuwiderhandlungen ertheilen laßt,
3) Geldbußen bis zum Betrage von 5 Thlr. = 8 Fl. 45 Tr.,
1) Vorhaltung und Verweis durch den Kirchenrath unmittelbar,
5) Suopension,
6) Strafemeritirung,
7) Dienstentlassung.
2#.
Die geringern Disciplinarstrafen, als: Ermahnungen, Warnungen, Zurecht-
weisungen, Verweise und Geldbußen werden, ohne daß es eines vorgängigen förmli-
chen Verfahrens bedarf, bei solchen Uebertretungen vorstehender, wie anderer gesetz-
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Bei solchen Vorhaltungen und Verweisen durch den Kirchenrath, welche bei
wiederholten Ungebührnissen eintreten, erfolgt neben der nachdrücklichen Zurechtwei-
sung auch die auodrückliche Androhung künftiger, unvermeidlicher, schwererer Ahn-
dung durch Suspension, Strafemeritirung oder Dienstentlassung für den Fall,
daß die Strafe nicht wirklich Besserung und genaue Beobachtung der Amtopflichten
bewirken sollte.