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Die Suspension vom Amte kann vom Kirchenrathe theils auf unbestimmte
Zeit wegen dringenden Verdachts eines bedeutenden Vergehens während der desfalls
wider einen Geistlichen zu führenden strafrechtlichen oder Disciplinar= Untersuchung
als provisorische Verfügung, theils auf bestimmte Jeit wegen Ungebührnissen als
Diöciplinarstrafe verfügt werden.
. Während der Dauer der Suêpension muß der suspendirte Geistliche sich aller
Amteverrichtungen enthalten und ist wegen der einstweiligen Besorgung derselben
auf Kosten des Suopendirten entweder ein Vikar zu bestellen oder es sind, wie bei
einer Vacanz, die benachbarten Geistlichen zur Vertretung heranzuziehen.
Nach Befinden kann gleichzeitig ein Theil des Diensteinkommens innebehalten
werden; überhaupt kommen hier die Bestimmungen des §. 50. des Staatedienstge-
sebes analogisch zur Anwendung.
g. 30.
Strafemeritirung oder Dienstentlassung findet statt:
1) wenn sie nach Erschöpfung der geringeren Strafen angedroht waren, (8.28.)
dessen ungeachtet aber der Bedrohte eine neue Zuwiderhandlung sich zu Schulden
kommen laßt,
2) wenn Geistliche in Wechselarrest gehalten werden oder in gerichtlichen Concurs
verfallen, sofern sie nicht nachweisen können, daß solches ohne iht Verschulden durch
Unglückefälle eingetreten sei,
3) wenn Geistliche sich gröbere Verstöße gegen die rücksichtlich des Wandels ihnen
obliegenden Pflichten zu Schulden kommen lassen (6.2.),
4) wegen Verlehung des geistlichen Amtsgeheimnisses (.
5) wenn ein Geistlicher sich verheirathet, ohne dazu die Erlaubniß des Kirchen-
taths eingeholt zu haben (5§. 13.),
8) wenn ein Pfarrer die ihm anvertracke Gemeinde zu deren Nachtheil eigen-
mächtig verladpt, ohne rechtfertigende Gründe darthun zu können G. 18.),
7) wenn ein Geistlicher durch Darreichung von Geschenken oder Gewährung von
Vortheilen eine geistliche Stelle erschlichen hat (St. G. B. Art. 316. 1)
5 31.
Bei Vergehungen eines Geistlichen gegen die allgemeinen Strasgesetze kann
außer und neben der richterlichen Untersuchung und Entscheidung wegen der ver-