Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 143 
K. 10. 
Nach Schluß der Disciplinaruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mit- 
theilung der erhobenen Beweise vernommen undihm eine angemessene, ausschließliche 
Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vertheidigung gewährt. 
S. 11. 
Das urtheil wird in einer der ordentlichen Sitzungen des Kirchenraths colle- 
gialisch berathen und verabfaßt und sodann dem Angeschuldigten eröffnet. 
8. 42. 
Beruhigt sich der Angeschuldigte bei dem ertheilten Resolut, so wird es ohne 
Weiteres vollstreckt. 
Er kann aber auch innerhalb zehn Tagen Recurs an das Gesammt-Ministe- 
rium einlegen und diesen Recuro innerhalb einer ausschließlichen d von vier Wo- 
chen von Zeit der Einwendung ab durcheine gungoschriftbegrönden 
und ausführen. 
Dieser Recurs hat aufschiebende Wirkung; nur die im Lause der Untersuchung 
etwa verhängte vorldufige Suspension bleibt bis zur definitiven Entscheidung be- 
stehen. 
g. 48. 
Das Gesammt · Ministerium fordert aufden von dem Angeschuldigten eingeleg- 
ten Recurs die Acten ein. 
Findet es eine Ergänzung des Beweises, namentlich, wenn von dem Angeschul- 
digten nur Vertheidigungomemente vorgebracht sind, für nothwendig, so ordnet ed 
dieselbe an und beauftragt damit das Kreiögericht. 
Findet co die Acten spruchreif, so beruft eß zwei an dem ersten Resolut unbe- 
theiligte Mitglieder des Plenar, Kirchenraths zu einer Sitzung des Gesammt, Mini- 
steriumo ein und bestätigt oder mildert in dieser Sitzung, an welcher der Vorsitzende 
des Kirchenraths sich seiner Stimme zu enthalten hat, dac ersie Erkenntniß durch 
eine mit Gründen versehene, der landesherrlichen Bestätigung zu unterbreitende 
Resolution 
Eine Verschärfung des ersten Resoluts ist unzulassig.
	        
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