Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 151 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Dreizehntes Stüch vom Jahre 1833. 
  
   
  
– 
NXXX. Ministerial-Bekanntmachung. 
Nach einer Mittheilung des Königlich Sächsischen Finanzministeriums wird mit Nück- 
sicht auf die eingetretenen Verkehrsverhältnisse vom 1. August d. J. an das Nrbenzollamt 
II. Classe zu Klingenthal in ein Nebenzollamt I. Classe mit der Ermächtigung zu unbeschränk- 
tem Begleischeinwechsel mit dem Hauptzollamte in Eibenstock und den Haupl-Steucrämtern 
in Plauen, Chemnitz und Leipzig, dagegen das Nebenzollamt I. Classe zu Esster in eines 
dergleichen II. Classe, mit der Befugniß, rohe Baumwolle zum Ausgang abzuferligen, auch 
wenn die Ausgangsabgabe den Vetrag von zehn Thalern in einer Ladung übersteigt, ver- 
wandelt werden. 
Rndolstadt, den 6. Juli 1853. 
Füärstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen. 
Th. Schwart. 
A. Koch. 
M XXXI. Ministerial-Bekanntmachnng, 
betreffend den zwischen dem hiesigen Gomwernement und der Königlich Belgischen 
Regierung abgeschlossenen Vertrag wegen Analieferung flüchtiger Verbrecher. 
Der zwischen dem hiesigen Fürstenthume einerseits und dem Königreiche Belgien anderer- 
seits unterm Z. Juni d. J. abgeschlossene Verlrag wegen gegenseitiger Auslieferung flüchtiger 
Verbrecher wird, nach ersolgter Auswechselung der beiderseitigen Höchstcn Nalisicatsons-Ur- 
kunden durch die betreffenden Bevollmächtigten, in nachstehender Ausferligung zur Nach- 
achtung hierdurch bekannt gemacht. 
Nudolstadt, den 22. Juli 1853. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Fürsfl. Schwarzb. Gesetsamml. XIV. 20 
 
	        
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