Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 153 
Die zur Verständigung über die Auslicferung eines solchen Individuums nöthigen 
Mittheilungen werden auf diplomatischem Wege geschehen unter Ausschluß jeder unmittel. 
baren Corrcspondenz zwischen den gerichtlichen Behörden der beiden Länder. 
Art. 2. 
Weun Fälle vorkommen sollten, die in die Kategorie der im vorhergehenden Ariikel 
„vorgesehenen Handlungen gehören, indessen so besonderer und außerordentlicher Art find, 
daß die Auslieferung des reclamicten Individuums die Villigkeit und Humanität zu ver- 
letzen scheint, so behält sich jede der beiden Regierungen für solchen Fall das Recht vor, 
in die Auslieferung nicht zu willigen. 
Die Regierung, welche die Auslieferung nachsucht, wird von den Gründen der Weige- 
rung in Kenmniß geseczt werden. 
Art. 3. 
Wenn das Individnum, dessen Auslieferung verlangt wird, wegen eines in dem 
Lande, wohin es sich geflüchtet, begangenen Verbrechens oder Vergehens verfolgt wird 
oder sich in Hast besindet, kann die Auslieferung desselben verschoben werden, bis dasseloe 
durch ein Endurtheil frei gesprochen ist oder seine Strafe abgebüßt hat. Dasselbe findet 
statt, wenn der Verfolgie Kraft eines vor dem Auslieferungsverlangen ergangenen Urtheils 
Schulden halber verhaftet ist. 
Art. 4. 
Die Auslieferung wird nur auf Vorweisung eines im Original oder in beglaubigter 
Ausfertigung mitgetheilten, auf Verurtheilung oder Vrrsetzung in den Auklagestand lau- 
tenden Erkenntnisses eines Gerichts oder ciner anderen zuständigen Behörde des die Aus- 
lieferung verlangenden Landes in den von der Gesethgebung dieses Landes vorgeschriebenen 
Formen bewilligt werden. 
Art. 6. 
Der Ausländer, dessen Auslieferung verlangt wird, kann in beiden Ländern wegen 
einer der im Art. 1. erwähnten Handlungen auf Vorweisung eines von der zuständigen 
Behörde erlassenen und in den durch die Gesetze der die Auslieferung begehrenden Regierung 
vorgeschriebenen Formen ausgefertigten Verhastsbefehls vorläufig verhaftet werden. 
Diese Verhaftung soll in den Formen und nach den Neheln geschehen, welche von 
der Gesetzgebung der Regierung, bei welcher sie nachgesucht wird, vorgeschrieben werden.
	        
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