1853. 157
von welchen Bevollmaͤchtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgen-
der Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1
Der Zoll, und Handels-Verein der Thüringischen Staaten wird vom 1. Ja-
nuar 1854 ab auf weitere zwölf Jahre, also bis zum 31. December 1865, unter
den an dem gegenwärtigen Vertrage kheilnehmenden Regierungen fortgesetzt.
Für diesen Zeitraum bleibt für dieselben der Vertrag wegen Errichtung des
gedachten Vereines vom 10. Mai 1833 mit allen darauf bezüglichen gleichzeitigen
und spateren Vereinbarungen auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Actikeln
enthaltenen Modifikationen und zusatzlichen Bestimmungen in Kraft.
Artikel 2.
Die zu dem im Art. 1 erwähnten Vereine künftig verbundenen Staatsgebiete
sind: die Königlich Preußischen Landestheile, Stadt= und Land-Kreis Erfurt,
nebst den Kreisen Schleusingen und Ziegenrück, die Grohherzeglich Süchsischen
Lande, mit Ausnahme des Amtes Allstedt mit. Oldisleben und des Vordergerichtes
Ostheim, die Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Lande, die Herzoglich Sachsen-
Altenburgschen bande, die Herzoglich Sachsen Coburg-Gothaischen Lande, mit
Ausnahme der Aemter Volkenrode und Königsberg, die Fürstlich Schwarzburg-
Rudolstädtischen und die Fürstlich Schwarzburg. Sondershausenschen oberen
Herrschaften, und die Fürstlich Reußischen Lande alterer und jungerer Cinie.
Hinsichtlich des Verhaltnisses des in dem Vereinsgebiete enklavirten Kurfürst-
lich Hessischen Kreises Schmalkaden bleibt ebenso, wie hinsichtlich der Königlich
Bayerschen Enklave Kaulsdorf und der Königlich Sächsischen Enklaven besondere
Vereinbarungen mit den betreffenden Regierungen vorbehalten.
Artikel 3.
Für den Fall, daß die Zollvereinigungs-Verträge zwischen dem Thüringischen
Zoll. und Handels-Vereine einerseits, und den Königreichen Bayern und Sachsen,
sowie dem Kurfürstenthume Hessen, oder mit einzelnen dieser Staaten andererseits,
nicht erneuert werden sollten, ist Folgend es verabredet worden:
1. Der Aufwand, welcher an den gegen dao Ausland gelegenen Grenzen
und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirkes für die Zollerhebungs= und Auf-
sichts= oder Kontrole-Behörden und Zollschutzwachen erwächst, wid. gleicher