Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 159 
. 
Vertrag 
zwischen Preusien, Sachsen-Weimar= Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Astenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg- 
Sondershausen, Neuß älterer und Neuß jüngerer Linie einerseits 
und 
Kurhessen andererseits, 
wegen 
g 
des Beitrittes des Kurfürstenthumes Hessen hinsichtlich 
des Kreises Schmalkalden zu dem Vertrage der erstge- 
naunten Staaten vom 26. November 1852, die Fort- 
dauer des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereines 
etrefsend. 
Die bei dem Thuͤringischen Zoll. und Handels-Vereine betheiligten Souve- 
raine, gleichmäßig geleitet von dem Wunsche, die Forkdauer dieses Vereines auch 
in Beziehung auf die darin begriffenen Kurhessischen Landestheile für die Zukunft 
sicher zu stellen, haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
einerseits 
Seine Magestdt, der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von 
Pommer Esche, 
Allerhöchst Ihren geheimen Legations-Rath Alexander Mar Philipsborn 
und 
Allerhöchst Ihren geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph 
Delbrück: 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, 
Seine Heheit, der Herzeg von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen. Ceburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß dlterer Linie und
	        
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