1853. 159
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Vertrag
zwischen Preusien, Sachsen-Weimar= Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Astenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-
Sondershausen, Neuß älterer und Neuß jüngerer Linie einerseits
und
Kurhessen andererseits,
wegen
g
des Beitrittes des Kurfürstenthumes Hessen hinsichtlich
des Kreises Schmalkalden zu dem Vertrage der erstge-
naunten Staaten vom 26. November 1852, die Fort-
dauer des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereines
etrefsend.
Die bei dem Thuͤringischen Zoll. und Handels-Vereine betheiligten Souve-
raine, gleichmäßig geleitet von dem Wunsche, die Forkdauer dieses Vereines auch
in Beziehung auf die darin begriffenen Kurhessischen Landestheile für die Zukunft
sicher zu stellen, haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
einerseits
Seine Magestdt, der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von
Pommer Esche,
Allerhöchst Ihren geheimen Legations-Rath Alexander Mar Philipsborn
und
Allerhöchst Ihren geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph
Delbrück:
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine Heheit, der Herzeg von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen. Ceburg-Gotha,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß dlterer Linie und