Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 163 
Seine Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog von Oldenburg: 
Hoͤchst Ihren Grschäftetrge- am Königlichen Preußischen Hofe begations- 
Rath Dr. Friedrich August Liebe; 
Seine Hoheit, der Herzog von Nassau: 
Hochst Ihren Dománen-Rath Ernst Freiherrn Marschall von Bieber- 
einz 
der Senat der freien Stadt Frankfurt: 
den Schöoffen und Senator Coesterz 
von welchen Bevollmachtigten, unter dem Vorbehalte der Ratlsication, folgender 
Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Der zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen und Württem- 
berg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem Großher- 
zogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelo-Vereine verbundenen 
Staaten, den Herzogthumern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt 
Frankfurt, Behufo eines gemeinsamen Zoll= und Handels-Systemeo errichtete 
Verein wird vorldufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1. Januar 1854 anfangend, 
also bis zum lehzten December 1865, fortgesetzt. 
Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 30. 
März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. December 1335, vom 2. Januar 
1836 und vom 8. Mai, 19. October und 13. November 18411 auch ferner in Kraft. 
Artikel 2. 
Der zwischen dem Königreiche Hannover, dem Herzogthume Oldenburg und 
den ihnen angeschlossenen Gebieten dermalen bestehende Steuerverein wird, vom 
1. Januar 1854 an, mit dem zwischen den übrigen contrahirenden Staaten im 
Art. 1 erneuerten Zoll= und Handels-Vereine verbunden, dergestalt, daß beide 
Vereine für die Dauer der im Art. 1 erwähnten Vertrago-Periode einen durch ein 
gemeinsames Joll= und Handels-System verbundenen, und alle darin begriffenen 
Länder umfassenden Gesammtverein bilden. 
Die Rechte und Verpflichtungen, welche in den, im Art. 1 genannten Zoll- 
vereinigungs-Verträgen gegenscitig zugestanden und übernommen sind, sollen, soweit 
nicht etwas Anderes besonders verabredet ist, auch dem Königreiche Hannover und 
dem Herzogthume Oldenburg zusteben und obliegen und zwar sowohl 3 dem Ver- 
Fürkl. Schw. Rudolll. Gesetsamml. XIV.
	        
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