1853. 11
darf, erscheint, der vorgeschriebenen bergmaͤnnischen Kleidung zu bedienen. Hierin
werden ihm die Grubenbeamten stets mit gutem Beispiele vorangehen uud es ist
diesen namentlich zur Pflicht gemacht worden, die Dawiderhandelnden zur Anzeige
und angemessenen Bestrafung (. 20) zu bringen. Dasselbe geschieht gegen diejeni-
gen, die sich auf erhaltene Aufforderung der Leichenbegleitung eines verstorbenen
Bergmannes ohne genügende Entschuldigung entziehen.
8. 13.
Vom Knavp- Jeder in den Knappschafts-Verband aufgenommene Arbeiter
schafts-Ver, hat sich den für denselben besonders bestehenden Vorschriften zu
bande. unterwerfen und den von der gesammten Knappschaft vorgeschla-
genen und vom Fürstlichen Bergamte bestätigten Aeltesten, als Vertretern dieseo In-
stituts, Folge zu leisten. Er hat dagegen auch Anspruch auf alle auc dieser Verei-
nigung hervergehenden Rechte und Unterstützungen, als da sind Krankengelder,
freie Medizin, freie ärztliche Behandlung, Unterstühuung im Fall der Invalidität 2c.
Den Knappschafto-Aeltesten ist dao Knappschafts-Regulativ mitgetheilt, und es
steht jedem frei und ist sogar seine Pflicht, sich mit den darin enthaltenen Bestim-
mungen bekannt zu machen, zu welchem Zwecke er k# sich vorlegen lassen soll. Glei.
chergestalt kann und soll er auf die kranken und Almosenempfangenden Mitglieder
der Knappschaft ein wachsames Auge halten und wenn er Mißbräuche zu entdecken
glaubt, diese bei dem Aeltesten oder unmittelbar bei dem Fürstl. Bergamte zur
Anzeige bringen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Knappschafts-Verband kann
Niemandem zugestanden werden. Unter allen Umständen ist zur Aufnahme einer
darum nachsuchenden Person Folgendec erforderlich: Der Aufnahme suchende muß
frei von solchen innerlichen und außerlichen Gebrechen, welche zur Berg-Arbeit un-
tüchtig machen, deögl. frei von einer Anlage hierzu sein, er muß die nothdürftigen
Kenntnisse im Rechnen, besen und Schreiben und endlich einen guten Leumund in
der Art besitzen, daß solche gegründete Auostellungen gegen die bioherige Aufführung,
welche ein Auostoßen aus der Knappschaft zur Felge haben würden, auch die Auf-
nahme in dieselbe auoschliefen.
Der Knappschafts-Verband ist ein Institut wie ein jeder anderer Innungs-
verband und e kann die Aufnahme in denselben nie und nirgende Heimatherechte
gewähren. In der Regel ist auch zur Aufnahme als Interims-Arbeiter die Erfül-
lung dieser Bedingungen, namentlich aber die Beibringung eines gültigen Heimaths-
scheines erforderlich.