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hältnisse beider Stoaten zu elnander, als auch in dem Verhältnisse eines jeden der-
selben zu den übrigen contrahirenden Staaten. Zur Feststellung der erwähnten
Rechte und Verpflichtungen wird der Inhalt jener Verträge mit diesen besonderen
Verabredungen in Nachstehendem aufgenommen.
Artikel 3.
In den Gesammtverein sind inobesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen,
welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit einem Theile des-
selben dem Zoll, und Handelo-Systeme eines oder des anderen der contrahirenden
Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Beitritto-Verträgen
beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge
abgeschlessen haben.
Artikel 1.
Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläufig ausgeschlossen diejenigen
einzelnen Landestheile der contrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur
Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen.
Hierbei werden jedoch in Beziehung auf die schon biöher zum Zollvereine ge-
börigen Staaten diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich deg
erleichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegen-
wärtig bestehen.
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einver-
ständnisse der Vereinsmitglieder bewilligt werden.
Artikel 5.
In den Gebieten der contrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze
über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen, dabei jedoch
diejenigen Modifirationen zulässig sein, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Ab-
bruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetgebung eines jeden
Theilnehmenden Staates oder aus localen Interessen sich als nothwendig ergeben.
Bei dem Zoll-Tarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs- und
Ausgango-Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Handelsverkehr geeig-
neten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangsabgaben, je nachdem der Zug
der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenom-
menen Erhebungssaͤtzen, welche fuͤr einzelne Staaten als vorzugsweise wünschens-