1853. 108
werth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen
des Vereineo nicht nachtheilig einwirken.
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durch-
gangs-Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Län-
dern des Gesammtvereines, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden
eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.
Artikel 6.
Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zoll-Tarifes und
der Zollordnung, sowie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege
und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammtvereins be-
wirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt.
Dieß gilt auch von allen Anordnungen, welche i Beziehung auf die Zollver-
waltung allgemein abändernde Normen aufstellen.
Artikel 7.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den contra-
birenden Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft
der Einnahme an Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.
Artikel 8.
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs-, und Durch-
gangö-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der schon jetzt zum Joll-
vereine gehörenden Staaten und der dermalen zum Steuervereine gehörenden Staa-
ten auf, und es können alle im freien Verkehre des einen Gebietes bereits befind-
lichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig ein-
geführt werden, mit alleinigem Vorbehalte
a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und
Salz), nach Maßgabe der Art. 9 und 10;
b) der im Innern der contrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten inlan-
dischen Erzeugnisse nach Maßgabe des Art. 11.
Artikel 9.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den contrahi-
renden Staaten bestehenden Verboto= oder Beschränkungs-Gesetzen sen Bewenden.