Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

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S 
1853. 
Artikel 10. 
Im Betreff des Salzes treten die Königlich Hannoversche und die Großher- 
zoglich Oldenburgsche Regierung den zwischen den contrahirenden Vereinsregierun- 
gen getroffenen Verabredungen in folgender Art bei: 
a) die Einfuhr deo Salzec und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz aus- 
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geschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen 
Ländern in die Vereinsstaaten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht für 
eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, und zum unmittelbaren 
Verkaufe in ihren Salzämtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht; 
die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum 
Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Ge- 
nehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt 
wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt finden, welche von densel- 
ben für nöthig erachtet werden; 
die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist 
ei. 
was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Ein- 
fuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn 
zwischen den Landeoregierungen besondere Vertrage deshalb bestehen; 
wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammtvereines aus 
Staato, oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendun- 
gen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden. 
Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf den 
Privat= Salinen einen öffentlichen Beamten aufzustellen, der den Umfang 
der Production und des Absatzes derselben überhaupt zu beobachten hat;z 
wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus 
einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen 
solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden 
lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt 
werden, jedoch werden, insofern dieseo nicht schon durch frühere Vertrage 
bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die 
Straßen für den Tranport und die erferderlichen Sicherheitsmaßregeln 
zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden;
	        
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