Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

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bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder von welchen, dafern 
sie zu den tarifmäßig zollfreien gehören, durch Bescheinigungen der Grenz-Zolldmier 
nachgewiesen wird, daß sie vom Auslande eingeführt worden sind, darf keine weitere 
Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von 
Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch — was das Eingangögut 
betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate 
auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeug- 
nissen, ohne Unterschied deo ausländischen, inlandischen oder vereinsländischen Ur- 
sprungs allgemein gelegt sind. 
II. Hinsichtlich der inläudischen und vereinsländischen Erzeugnisse. 
1) Von den innerhalb des Vereines erzeugten Gegenständen, welche nur durch 
einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder 
nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung 
des Staateö, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben 
werden. 
2) Jedem Vereinostaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, 
der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern 
beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzu- 
führen, jedoch sollen 
a) dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige 
vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, 
Most, Cider (Obstwein), Tabak, Mehl und andere Mühlen-Fabrikate, 
deögleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden 
dürsen. Auch wird man sich 
5) soweit nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Betrag bei Ab- 
messung der Steuern nicht überschritten werden soll. 
3) Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer hiernach 
zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung 
dergestalt Statt finden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinostaateo unter 
keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als dao inländische oder als 
das Erzeugnif der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Gemähheit 
dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt:
	        
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