Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 169 
a) Vereinöstaaten, welche von einem inlaͤndischen Erzeugnisse keine innere 
Steuer erheben, duͤrfen auch dad gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht 
besteuern. Jedoch soll ten, in welchen 
kein Wein erzeugt wird, frei stehen, eine Abgabe von dem vereinoländischen 
Weine nach den besonders getroffenen Verabredungen zu erheben; 
diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Komsumtions-= 
Gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben 
erhöben werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten 
herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise 
fordern; siekönnen dagegen die Abgabevon den nach anderen Vereinostaaten 
übergehenden Gegenständen unerhoben, oder ganz oder theilweise zurück- 
Fgeben lassen; 
diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder 
Zubereitung eines Konsumtions-Gegenstandes gelegt haben, konnen den ge- 
setzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandeo aus anderen 
Vereinöstaaten voll erheben und bei der Ausfuhr nach diesen Staaten theil- 
weise oder bio zum vollen Betrage zurückerstatten lassen. . 
lch achten Staaten 
elche, kande der Gesetzebung in den gedachten Staaten 
S 
— 
entsprechende Betraͤge biernach zur Erhebung kommen und boshngiane 
zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten 
spdter irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erxzeugnisse zur Zeit 
bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen 
Vereinoregierungen davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis 
verbinden, daß die Steuerbeträge, welche, in Folge der eingetretenen oder 
beabsichtigten Veränderung, vonden vereincländischen Erzeugnissenerhoben, 
und bei der Aufuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, 
den vereinbarten Grundsäßzen entsprechend bemessen seien; 
4) soweit zwischen mehren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Vereini- 
gung zu gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten, in 
Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von 
vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzeo betrachtet. 
4) Die Erhebung der innern Steuern von den damit betkroffenen vereinslän- 
dischen Gegenstaͤnden soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes Statt 
finden, insofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.