Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

172 1.853. 
fübrung eines gleichen Münz., Maß= und Gewichts-Systems getroffen wordenfind, 
und treten insbesondere sowohl der zwischen den gedachten Regierungen unter dem 
90. Juli 1838 abgeschlossenen allgemeinen Münz. Konvention als auch dem unter 
denselben am 21.Obktober 1845 abgeschlossenen Münz-Kartel, und zwar der ersteren 
mit der Erkl4rung bei, den 14.Thalerfuß, welcher im Königreiche Hannover und 
im Herzogthume Oldenburg bereits der Landes Münzfuß ist, als solchen auch ferner 
beibehalten zu wollen. 
Dem gemäß kommen die Stipulationen der bisherigen Zollvereinigungs- 
Verträge, wornach 
1) der gemeinschaftliche Zoll-Tarif in zwei Hauptabtheilungen nach dem 
14-Thalerfuße und nach dem r* „Guldenfuße ausgefertigt wird; 
2) die Silbermünzen der sämmtli n — mit Ausnahme 
der Scheidemünze — nach der durch die vorgedachte Münz-Konvention fest- 
gestellten Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen 
Zollhebestellen des Vereines angenommen werdenz dagegen 
9) hinsichtlich der Goldmünzen einer jeden Vereinsregierung die Bestimmung 
überlassen bleibt, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Zollhebe- 
stellen ihres Landes angenommen werden sollen, 
auch fürdas Königreich Hannover und das Herzegthum Oldenburg zur Anwendung. 
Die Einheit für dao gemeinschaftliche Zellgewicht bildet der Großherzeglich 
Badensche und Hessische Zentner (50 Kilogramme) und es wird daher im gesammten 
Vereine die Deklaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zoll- 
Pflichtigen Gegenstände auoschließlich nach jenem Gewichte geschehen. 
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maße zu verzollenden 
Gegenstände wird in allen Theilen des Vereinec so lange nach dem landeögesetzlichen 
Maße erfolgen, bis man sich über ein gemeinschaftliches Maß ebenfalls vereinigt 
haben wird. 
Uebrigens werden die kontrabirenden Regierungeni ihre Sorgfalt dahin richten, 
auch für das Maß= und Gewichts-Systemihrer Lande die zur Förde- 
rung des gegenseitigen Verlehro wänschenwerthe Mserrinsiigemung herbeizufähren. 
  
Artikel 15. 
Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flässen, mit Einschluß der- 
jenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren), find von der
	        
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