1853. 175
Artikel 20.
Seine Majestaͤt, der Koͤnig von Hannover, und Seine Koͤnigliche Hoheit, der
Großherzog von Oldenburg, treten hierdurch dem zwischen den bisherigen Vereins-
gliedern zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zoll-Systems gegen den Schleich-
bandel und ihrer inneren Verbrauchéabgaben gegen Defraudationen unter dem II.
Mai I#33 abgeschlossenen Zoll-Kartel für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages
bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit letzterem in Ihren
Zanden publiziren lassen. Nicht minder werden auch ven Seiten der übrigen Ver-
einoglieder die erforderlichen Anordnungen getroffen werden, damit in den gegensei-
tigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zoll Kartelo überall Amwendung ge-
geben werde.
Artikel 21.
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der Ein-
nahme der komrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingango-,
Ausgangs= und Durchgangé-Abgaben in den Königlich Preußischen Staaten, den
Königreichen Bayern, Sachsen, Hannever und Württemberg, dem Großberzog=
thume Baden, dem Kurfürstenkthume und dem Großberzogthume Hessen, dem Thu-
ringischen Zell- und Handelo-Vereine, den Herzogthümern Braunschweig, Olden-
burg und Nassau und der freien Stadt Frankfurt, mit Einschluß der, den Zoll-Sy-
stemen der kontrahirenden Staaten bioher schon beigetretenen Länder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separat-
Verträge zwischen einzelnen Vereinostaaten ein Andereo bestimmen, dem privativen
Genusse der betreffenden Staatoregierungen vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeug-
nissen erhoben werden, einschlussig der nach Artikel 11 von den vereinslän-=
dischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden
Uebergangoabgaben;
2) die Wasserzolle;
3) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleu-
sen-, Hafen-Gelder, sowie Waage, und Niederlage-Gebühren oder gleich-
artige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen;
4) die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denun-
Nianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.