176 1853.
Artikel 22.
In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abga-
ben ist Folgendes verabredet worden.
Sowohl bei den Eingangsabgaben, albd auch bei den Ausgangs= und Durch-
gangs= Abgaben wird der nach Abzug
a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
b) der auf dem Grunde besondrrer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolg.
ten Steuervergütungen und Ermäßigungen
verbleibende Brutto-Ertrag der Verkheilung zu Grunde gelegt.
1) Bei den Eingangsabgaben bildet derjenige Theil des Brutto-Ertrages,
welcher dem Verhältnisse der dem Vereine angehörenden Bevölkerung des König-
reiches Hannover und des Herzogthumes Oldenburg zur Gesammtbevölkerung des
Vereines entspricht, nachdem er um drei Viertheile seines einfachen Betrages ver-
mehrt worden, den Antheil des Königreicheo Hannover und des Herzogkhumes
Oldenburg, der übrige Theil den Antheil der anderen kontrahirenden Staaten an
dem Brutto-Ertrage.
Der hiernach dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume Oldenburg
über das Verhältniß ihrer Bevölkerung hinaus zukommende Antheil am Brutto-
Ertrage der Eingangsabgaben soll jedoch, unter Hinzurechnung des diesen Staaten
an dem Brutto-Ertrage der Rübenzucker Steuer zugestandenen gleichen Zuschlages
von drei Viertheilen, den Betrag von zwanzig Silbergroschen für jeden ihrer, dem
Vereine angehörenden Einwohner in keinem Jahre übersteigen-
Die gemeinschaftlichen Verwaltungskosten werden auf das Königreich Han-
nover und das Herzogthum Oldenburg einerseits und auf die übrigen kontrahiren=
den Staaten andererseits nach dem Verhältnisse ihrer, dem Vereine angehörenden
Bevölkerung vertheilt und es wird der von jeder dieser beiden Gruppen zu tragende
Antheil von dem Antheile derselben am Brutto-Ertrage in Abzug gebracht.
Der hieraus für jede der beiden Gruppen sich ergebende Antheil am Netto-
Ertrage der Eingangsabgaben wird zwischen den betheiligten Staaten nach dem
Verhältnisse ihrer, dem Vereine angehörenden Bevölkerung vertheilt.
2) Der Brutto-Ertrag der Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben wird
u) soweit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen des Kö-
nigreiches Preußen (also mit Ausnahme der Provinz Westphalen und der
Rhein-Provinz), im Königreiche Sachsen, im Gebiete des Thüringischen