Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

176 1853. 
Artikel 22. 
In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abga- 
ben ist Folgendes verabredet worden. 
Sowohl bei den Eingangsabgaben, albd auch bei den Ausgangs= und Durch- 
gangs= Abgaben wird der nach Abzug 
a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
b) der auf dem Grunde besondrrer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolg. 
ten Steuervergütungen und Ermäßigungen 
verbleibende Brutto-Ertrag der Verkheilung zu Grunde gelegt. 
1) Bei den Eingangsabgaben bildet derjenige Theil des Brutto-Ertrages, 
welcher dem Verhältnisse der dem Vereine angehörenden Bevölkerung des König- 
reiches Hannover und des Herzogthumes Oldenburg zur Gesammtbevölkerung des 
Vereines entspricht, nachdem er um drei Viertheile seines einfachen Betrages ver- 
mehrt worden, den Antheil des Königreicheo Hannover und des Herzogkhumes 
Oldenburg, der übrige Theil den Antheil der anderen kontrahirenden Staaten an 
dem Brutto-Ertrage. 
Der hiernach dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume Oldenburg 
über das Verhältniß ihrer Bevölkerung hinaus zukommende Antheil am Brutto- 
Ertrage der Eingangsabgaben soll jedoch, unter Hinzurechnung des diesen Staaten 
an dem Brutto-Ertrage der Rübenzucker Steuer zugestandenen gleichen Zuschlages 
von drei Viertheilen, den Betrag von zwanzig Silbergroschen für jeden ihrer, dem 
Vereine angehörenden Einwohner in keinem Jahre übersteigen- 
Die gemeinschaftlichen Verwaltungskosten werden auf das Königreich Han- 
nover und das Herzogthum Oldenburg einerseits und auf die übrigen kontrahiren= 
den Staaten andererseits nach dem Verhältnisse ihrer, dem Vereine angehörenden 
Bevölkerung vertheilt und es wird der von jeder dieser beiden Gruppen zu tragende 
Antheil von dem Antheile derselben am Brutto-Ertrage in Abzug gebracht. 
Der hieraus für jede der beiden Gruppen sich ergebende Antheil am Netto- 
Ertrage der Eingangsabgaben wird zwischen den betheiligten Staaten nach dem 
Verhältnisse ihrer, dem Vereine angehörenden Bevölkerung vertheilt. 
2) Der Brutto-Ertrag der Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben wird 
u) soweit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen des Kö- 
nigreiches Preußen (also mit Ausnahme der Provinz Westphalen und der 
Rhein-Provinz), im Königreiche Sachsen, im Gebiete des Thüringischen
	        
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