Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 477 
Zoll= und Handels-Vereineb und im Herzogthume Braunschweig, mit 
Ausschluß der Kreio-Direktions-Bezirke Holzminden und Gandersheim, 
sowie des Amtes Thedinghausen, eingehen, zwischen Preußen, Sachsen, 
den Staaten des Thüringischen Vereines und Braunschweig nach dem von 
ihnen zu verabredenden Theilungofuße vertheilt, dagegen 
h) soweit dieselben bei den Hebestellen in den westlichen Provinzen des König- 
reiches Preußen, den Königreichen Bayern, Hannover und Württemberg, 
dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem Großher- 
zogthume Hessen, den Kreis-Directions-Bezirken Holzminden und Gan- 
deroheim, sowie dem Amte Thedinghausen des Herzogthumes Braunschweig, 
den Herzogthümern Oldenburg und Nassau und der freien Stadt Frank- 
furt eingehen, in der Weise vertheilt, daß dersenige Theil deo Brutto-Ertra- 
ges, welcher dem Verhältnisse der dem Vereine angehörenden Bevölkerung 
des Königreiches Hannover und deo Herzogthumes Oldenburg zur Gesammt- 
bevölkerung der vorgenannten Vereinstheile entspricht, nachdem er um drei 
Viertheile seines einfachen Betrages vermehrt worden, den Antheil des Kö- 
nigreiches Hannover und des Herzogehumes Oldenburg, der übrige Theil 
den Antheil der anderen betreffenden Staaten bildet, welche Antheile sodann 
zwischen den vorgenannten Staaten, nach dem Verhältnisse ihrer, dem 
Vereine angehörenden Bevölkerung, beziehungsweise der Bevölkerung ihrer 
vorgenannten Landestheile zur Vertheilung kommen. 
3. Bei der nach den Sägen 1 und 2 Statt findenden Vertheilung der Ein- 
hangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben wird 
a) die Bevoͤlkerung L Fürstenthumes — Lippe und der Hannover- 
n die Bevoͤlkerung bes Koͤnig - 
reiches Hannover er, 
b) die Bevölkerung anderer Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem 
andern der contrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem 
jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Revenüen zu leisten- 
den Zahlung dem Joll-Systeme desselben beigerreten sind, oder etwa künftig 
noch beitreten werden, in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, 
welcher diese Zahlung leistet. 
4. Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle 
drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern 
einander gegenseitig mitgetheilt werden.
	        
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