Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

178 1853. 
5) Unter Berücksichtigung der besondern Verhältnisse, welche hinsichtlich des 
Verbrauches an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, 
ist wegen deo Antheiles derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen ein beson- 
deres Abkommen getroffen. 
Artikel 23. 
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche 
nicht in der Zellgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatekasse derjenigen 
Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Mahgaben, unter 
welchen solche Bergunstigungen zu bewilligen sind, bewendet eo bei den darüber im 
Zollvereine bereito bestehenden Verabredungen. 
Artikel 24. 
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Ver- 
kehres gerichteten Zwecke des Zollvereinet gemäß sollen besendere Zollbegünstigun- 
gen einzelner Meßpläte, namentlich Rabatt. Privilegien, da wo sie dermalen in 
den Vereinostaaten noch bestehen nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter 
Berucksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter Meßplätze, 
als der bioherigen Handelsbeziehungen mit dem Auolande thunlichst beschränkt und 
ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne allseitige Zu- 
stimmung auf keinen Fall ertheilt werden. 
Artikel 25. 
Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche 
für die Hofhaltung der heben Seuveraine und ihrer Regentenhäuler, oder für die 
bei ihren Höfen accreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftoträger u. s. w. ein- 
gehen, nicht aucgenommen, und wenn dafür Ruckvergutungen Statt haben, so 
werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebrocht. 
Eben so wenig anrechnun ofähig sind Entschädigungen, welche in einem oder 
dem anderen Staate den vermalo unmittelbaren Reichoständen, oder an Kommu- 
nen oder einzelne Privat-Berechrigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene 
Befreiungen gezahlt werden mussen. 
Dagegen bleibt ec einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf 
Freipässe ohne Abgabentrichtung ein-, auo= oder durchgehen zu lossen. Dergleichen 
Gegenstände werden jedoch zollgeseblich behandelt und in Freiregistern, mit denen
	        
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