1853. 178
es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche
davon zu erheben gewesen waͤren, kommen beider t demnaͤchstigen Rebenücn-Ausglei-
chung demjenigen Theile, lch Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.
Artikel 26.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der kontra-
birenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodi-
sche Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt werden.
Artikel 27.
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den bekal= und Bezirks. Stellen
für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getreffenen besendern
Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeerdnet, besetzt und instruirt
werden sollen, bleibt sämmtlichen Gliedern des Gesammtvereines innerhalb ihres
Gebictes überlassen.
Artikel 28.
Die beitung des Dienstes der Lokal= und Bezirks-Behörden, sowie die Voll-
ziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, wird im Königreiche Hannover
und im Herzogehume Oldenburg einer gemeinschaftlichen Zoll-Direktien übertragen,
welche dem Königlich Hannoverschen Finanz-Ministerium und dem Großherzeglich
Oldenburgschen Staato-Ministerium untergeordnet ist. Die Bildung dieser Direk-
tion und die Einrichtung ihres Geschäftogangeo bleibt den Regierungen von Han-
nover und Oldenburg überlassen; der Wirkungckreio derselben aber wird, insoweit
er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze
bestimmtst, gleichwie der Wirkungokreio der übrigen im Vereine bestehenden Direk-
tionen, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruktion bezeichnet werden.
Artikel 20.
Die von den Zollerhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres
aufzustellenden Quartal-Ertrakte und die nach dem Jahres= und Bucher-Schlusse
aufzustellenden Final. Abschlüsse über die bezüglich im Laufe dro Viertelsahreo und
wahrend des Rechnungojahreo fällig gewordenen Zolleinnahmen werden von den
Zoll. Direktionen nach vorangegangener Prüfung in Hauptöbersichten zusammen-
getragen und diese an das in Berlin bestehende Central Büreau des Zollvereines
eingesendet, zu welchem Hannover einen Beamten zu ernennen die Befugniß hat.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XIV.