1853. 181
Besoldungsverhalenisse der Beamten bei den Jollerhebung= und Aufsichts-
Behörden, ingleichen bei den Zoll-Direktionen, auch in Beziehung auf das
Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg in moglichste Ueber-
einstimmung zu bringen.
Artikel 31.
„Die kontrahirenden Theile gestehen 44 —G das Recht zu, den Haupt-
sowohl an den Grenzen, als im Inneren (Haupt-
liueen mit Niederlage) Kontroleure **d welche von allen Geschäften
derselben und der Nebenämter in Beziehung auf das Abfertigungoverfahren und
die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen und auf Einhaltung eineo geseblichen Ver-
fahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich
jeder eigenen Verfügung zu enthalten haben.
Einer naher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob und
welchen Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben.
Artikel 32.
Jedem der kontrahirenden Staaten steht das Recht zu, an die Zoll-Direktionen
der anderen Vereinsstaaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen
vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen
Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen.
Das Geschäftsverhältniß dieser Beamten wird durch eine besondere Instruktion
näher bestimmt, alo deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der
Verwaltung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände
der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, und die Erleichterung jedes Mittelo, durch
welches sie sich die Information hiernber verschaffen können, anzusehen ist, während
andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dabin gerichtet sein muß, eintre-
tende Anstände und Meinungoverschiedenheiten auf eine, dem gemeinsamen Zweckeund
dem Verhältnisse verbundeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Vereins-
staaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die
gemeinschaftlichen Zollangelegenbeiten mittheilen, und insofern zu diesem Behufe
zeitweise oder dauernd die Abordnung eines höheren Beamten, oder die Beauftra-
gung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmachtigten beliebt
würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grundsatze all Gelegenheit