1853. 187
Sollten die kontrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen
Zucker gegenwärtig bestehenden Zollsätze, sowie des für ausländischen Syrup verr
einbarten Zollsaces, oder über die Erhebung der Rübenzucker= Steuer nach einem
anderen Maßstabe, als nach dem Gewichte der zur Zuckerbereitung verwendeten
rohen Rüben, übereinkommen, so werden sie sich über eine entsprechende Aenderung
der vorstehenden Verabredungen verständigen.
Artikel 1.
In den Jahren 1855, 1857, 1859, 1861 und 1863 wird spätestens am 6. Juli
derjenige Steuersat bekannt gemacht, welcher in der, mit dem 1. September des
nämlichen Jahres beginnenden zweijahrigen Periode für den Zentner der zur Zucker-
bereitung bestimmten rohen Rüben zu entrichten ist.
Gleichzeitig mit diesem Steuersatze werden auch die Eingangs-Zollsätze für
den ausländischen Zucker und Syrup bekannt gemacht und in Anwendung gebracht,
daher solche au der Reihe der übrigen, mit dem Kalenderjahre laufenden Sätzedes
Joll-Tarifes auascheiden.
Artikel 5
Der Ertrag der Rübenzucker-Steuer ist gemeinschaftlich und wird vom 1. Ja-
nuar 1851 ab nach den namlichen Grundsätzen unter den Vereinsstaaten getheilt,
welche im Artikel 22 des im Eingange erwähnten Vertrages für die Vertheilung
der Eingangoabgaben verabredet sind.
Artikel 6.
Alle durch die Zollvereinigungs-Verträge oder in Folge derselben getroffenen
Bestimmungen und Verabredungen über die, den Vereinsregierungen rücksichtlich
der Jollabgaben zustehende Theilnahme an der gemeinschaftlichen Gesehgebung und
an der Kontrole der Verwaltung, wohin insbesondere die Stipulationen wegen An-
stellung der Vereinsbevollmächtigten und Stations-Kontroleure und wegen der
jährlichen General-Konferenzen gehören, ingleichen die Vereinbarungen in dem
unter den Vereinsregierungen abgeschlossenen Zoll-Kartel vom 11. Mai 1838, sollen
auch in Beziehung auf die Rübenzucker-Steuer volle Anwendung finden.
Artikel 7.
Die Wirksamkeit dieser Uebereinkunft beginnt mit dem 1. Schtendet 1853.
Bũrfil. Schw. Nubdolst. Gesetzsamml. XV.