Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 187 
Sollten die kontrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen 
Zucker gegenwärtig bestehenden Zollsätze, sowie des für ausländischen Syrup verr 
einbarten Zollsaces, oder über die Erhebung der Rübenzucker= Steuer nach einem 
anderen Maßstabe, als nach dem Gewichte der zur Zuckerbereitung verwendeten 
rohen Rüben, übereinkommen, so werden sie sich über eine entsprechende Aenderung 
der vorstehenden Verabredungen verständigen. 
Artikel 1. 
In den Jahren 1855, 1857, 1859, 1861 und 1863 wird spätestens am 6. Juli 
derjenige Steuersat bekannt gemacht, welcher in der, mit dem 1. September des 
nämlichen Jahres beginnenden zweijahrigen Periode für den Zentner der zur Zucker- 
bereitung bestimmten rohen Rüben zu entrichten ist. 
Gleichzeitig mit diesem Steuersatze werden auch die Eingangs-Zollsätze für 
den ausländischen Zucker und Syrup bekannt gemacht und in Anwendung gebracht, 
daher solche au der Reihe der übrigen, mit dem Kalenderjahre laufenden Sätzedes 
Joll-Tarifes auascheiden. 
Artikel 5 
Der Ertrag der Rübenzucker-Steuer ist gemeinschaftlich und wird vom 1. Ja- 
nuar 1851 ab nach den namlichen Grundsätzen unter den Vereinsstaaten getheilt, 
welche im Artikel 22 des im Eingange erwähnten Vertrages für die Vertheilung 
der Eingangoabgaben verabredet sind. 
Artikel 6. 
Alle durch die Zollvereinigungs-Verträge oder in Folge derselben getroffenen 
Bestimmungen und Verabredungen über die, den Vereinsregierungen rücksichtlich 
der Jollabgaben zustehende Theilnahme an der gemeinschaftlichen Gesehgebung und 
an der Kontrole der Verwaltung, wohin insbesondere die Stipulationen wegen An- 
stellung der Vereinsbevollmächtigten und Stations-Kontroleure und wegen der 
jährlichen General-Konferenzen gehören, ingleichen die Vereinbarungen in dem 
unter den Vereinsregierungen abgeschlossenen Zoll-Kartel vom 11. Mai 1838, sollen 
auch in Beziehung auf die Rübenzucker-Steuer volle Anwendung finden. 
Artikel 7. 
Die Wirksamkeit dieser Uebereinkunft beginnt mit dem 1. Schtendet 1853. 
Bũrfil. Schw. Nubdolst. Gesetzsamml. XV.
	        
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