Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 189 
Zur weiteren Erledigung dieses Gegenstandes sind Unterhandlungen eroff 
net worden, zu welchen als Bevolmachtigte ernannt haben: 
Seine Majestaͤt, der Konig von Preußen 
Allerhoͤchst Ihren General--Dirtektor der Steuern Johann Friedrich von 
Pommer Esche 
Allerhöchst Ihren arhn begations-Rath Alerander Mar Philipsborn 
Alnchochs, Ihren geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph Del- 
Seine der Koͤnig von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren Zoll- und Steuer-Direktor Bruno von Schimpff; 
die außer Seiner Majestät dem Kênige von Preußen bei dem Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Souveraine, und zwar: 
Seine Königliche Hoheit, der Kurfürst von Hessen: 
Höchst Ihren geheimen Ober-Finanzrath Wilheim Duysing, 
Seine Konigliche Hoheit, der Großberzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß alterer Linie, 
und 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie: 
den Großherzoglich Süächsischen geheimen Staatsrath Gustav Thon; 
Seine Hoheit, der Herzog von Braunschweig und #üneburg: 
Hochst Ihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von Thielau, 
und eb ist von diesen Bevollmächtigten folgende Uebereinkunft unter dem Vorbehalte 
der Ratifikation getroffen worden. 
Artikel 1. 
Die Theilung der in den östlichen Provinzen des Königreichs Preußen, im Kö- 
nigreiche Sachsen, im Gebiete des Thüringischen Zoll- und Handels-BVereines und 
im Herzogthume Braunschweig, mit Ausschluß der Kreis-Direktions-Bezirke Holz. 
minden und Gandersheim, sowie des Amtes Thedinghausen aufkommenden Aus-
	        
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